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TRGS 510: das sehen die technischen Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern vor

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2022-05-12 13:45:00 / Ratgeber
TRGS 510: das sehen die technischen Regeln für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern vor - TRGS 510: Lagerung in ortsbeweglichen Behältern – MedSolut

In den Beschlüssen und Bekanntmachungen der TRSG (Technische Regeln für Gefahrstoffe) werden Maßnahmen im Umgang mit gefährlichen Stoffen vorgegeben und zusammengefasst. Die Lagerklasse TRGS 510 bezieht sich dabei auf die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Wie diese Technische Regelung aufgebaut ist und welche Vorgaben gelten, lesen Sie hier.

Was ist das TRGS?

Ist von einer TRGS die Rede, so handelt es sich um eine Technische Regel für Gefahrenstoffe. Diese werden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) herausgegeben und vom Ausschuss für Gefahrenstoffe (AGS) ermittelt und angepasst. Durch die TRGS werden wie Einstufung, Kennzeichnung und Tätigkeit mit Stoffen der verschiedenen Gefahrgutklassen festgelegt, wobei gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse und der aktuelle Stand der Technik sowie Arbeitshygiene als Grundlage fungieren.

Neben allgemeinen Hinweisen werden die TRGS in 6 Kategorien (TRGS 200, 400, 500, 600, 700 und 800 sowie 900) und weitere veröffentliche Beschlüsse eingeteilt. Die TRGS 500 bestimmt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – die TRGS 510 spezifiziert für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie besteht aus 13 Abschnitten und zwei Anhängen sowie drei weiteren Regelungen.

Die Regelungen des TRGS 510

Die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wird in den 13 Abschnitten und zwei Anhängen der TRGS 510 vorgeschrieben, die in dem PDF der baua zusammengefasst wird. Das entsprechende TRGS 510 PDF finden Sie unter diesem Link – es bildet die Grundlage für die nachfolgenden Erläuterungen.

1. Anwendungsbereich

Im ersten Abschnitt – dem Anwendungsbereich – wird erläutert, dass die TRGS 510 für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern gilt, wobei insbesondere das Ein- und Auslagern, der Transport innerhalb des Lagers und die Beseitigung freigesetzter Gefahrstoffe umfasst sind. Auch ausgeschlossene Anwendungsbereiche werden erläutert, in denen diese Technische Regel für Gefahrstoffe zum Beispiel nicht gilt. In der Tabelle 1 befinden sich Einstufungen der Stoffe hinsichtlich ihrer Nettolagermenge.

2. Begriffsbestimmungen

In der Begriffsbestimmung wird auf die Regelwerke der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung verwiesen, die alle wichtigen Begriffe dieser Technischen Regel definiert. Darüber hinaus werden die Bedeutungsrahmen der Begriffe

  • Abstand,
  • Aerosolpackung,
  • Brandschutz,
  • Druckgasbehälter,
  • explosionsgefährdete Bereiche,
  • Kleinmengen,
  • Lager

und einige weitere erläutert. Das liefert die notwendige Basis für die folgenden Abschnitte und Anhänge.

3. Gefährdungsbeurteilung

Unter den dritten Abschnitt fällt die Gefährdungsbeurteilung, die von jedem Arbeitgeber nach §5 Arbeitsschutzgesetz und §6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durchzuführen ist. So muss ermittelt werden, inwieweit sich Gefährdungen der Beschäftigen und anderer Personen aus der Lagerung dieser Stoffe ergeben. Für die Durchführung dieser Beurteilung wird auf die TRGS 400 verwiesen.

Als Grundlage sind sowohl Eigenschaften der Gefahrstoffe (wie Aggregatzustand, Menge, Art der Lagerung, Tätigkeit bei der Lagerung, Zusammenlegung und Arbeits- sowie Umgebungsbedingungen) als auch Tätigkeiten wie Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers und Beseitigung von freigesetzten Gefahrstoffen umfasst.

4. Allgemeine Maßnahmen

Die allgemeinen Maßnahmen sind im Abschnitt 4 der TRGS zur Gefahrstoffe-Lagerung zusammengefasst und teilen sich in drei Unterpunkte:

  • 4.1 Grundsätze: Hier werden die Maßnahmen aufgeführt, die zu einer maximalen Reduktion der Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit von Personen implementiert werden müssen. Gleiches gilt für eine Gefährdung der Umwelt vor stoffbedingten Schäden.
     
  • 4.2 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen: Dieser Unterpunkt legt Regeln für die Beschaffenheit der ortsbeweglichen Behälter fest und schreibt außerdem vor, worauf bei der Lagerung zu achten ist.
     
  • 4.3 Zugangsbeschränkungen für besondere Gefahrstoffe: Besondere Gefahrstoffe, die akut toxisch, krebserregend, keimzellmutagen oder spezifisch zielorgantoxisch sind, unterliegen weiteren Zugangsbeschränkungen. Diese sind in Abschnitt 4.3 definiert und umfassen beispielsweise Sicherheitsunterweisungen.

5. Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei der Lagerung in Lagern

In Abschnitt 5 werden erweiternde Schutzmaßnahmen definiert, die wiederum in neun Unterpunkte differenziert werden können:

  • 5.1 Anwendungsbereich und allgemeine Maßnahmen: Erklärung der Tabelle 2, in der die Lagermenge von Gefahrstoffen nach TRGS 510 angegeben wird.
     
  • 5.2 Lagerorganisation: Organisatorische Maßnahmen zur Lagerung samt Zugänglichkeit, Notfallausrüstung, Lagermengen, Lagerabschnitte und Verhaltensmaßnahmen.
     
  • 5.3 Sicherung des Lagergutes: Kennzeichnung von Gefahrgütern, Eigenschaften von Lagereinrichtungen und Vorgaben zum Stapeln und Sichern der ortsbeweglichen Behälter.
     
  • 5.4 Unterweisung der Beschäftigten: Unterweisung mit Informationen zu potenziell auftretenden Gefahren und schriftliche Betriebsanweisung.
     
  • 5.5 Maßnahmen zur Alarmierung: Möglichkeit, den Arbeitsplatz bei unmittelbarer erheblicher Gefährdung verlassen zu können, muss gegeben sein.
     
  • 5.6 Persönliche Schutzausrüstung: Diese Ausrüstung ist vom Arbeitgeber zu stellen und muss den Anforderungen an die jeweiligen Gefahrstoffe gerecht werden.
     
  • 5.7 Hygienische Maßnahmen: Vermeidung von Aufnahme der Gefahrstoffe durch Hautkontakt, orale Aufnahme oder Inhalation muss sichergestellt werden.
     
  • 5.8 Erste Hilfe Maßnahmen: Nach §13 Absatz 1 GefStoffV müssen Maßnahmen getroffen werden, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind.
     
  • 5.9 Überprüfungen und Kontrollen: Beispielsweise Überprüfung auf Beschädigung der Behälter samt Dokumentation.

6. Besondere Brandschutzmaßnahmen

Unter Abschnitt 6 wird in der Tabelle 3 zusammengefasst, für welche Gefahrstoffe bei der Lagerung besondere Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden. Darüber hinaus gibt es Regelungen zum baulichen Brandschutz des Lagers und zu Maßnahmen bei einem etwaigen Vorfall. Auch die Eigenschaften von Fluchtwegen müssen den Vorgaben der TRGS 510 entsprechen, welche in diesem Abschnitt festgelegt werden.

7. Zusätzliche Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe

In der Tabelle 4, welche im Abschnitt 7 der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 zu finden ist, werden spezielle Gefahrstoffe mit zusätzlich erforderlichen Maßnahmen definiert, die ab einer bestimmten Nettolagermenge gesondert behandelt werden müssen. Alle notwendigen Vorgehensweisen – etwa zu den baulichen Anforderungen, dem Brandschutz und den Vorkehrungen für Betriebsstörungen – sind hier vermerkt. So muss ein Plan für Notfallmaßnahmen vorhanden sein.

8. Lagerung akut toxischer Gefahrstoffe

Gleiches gilt auch für die Lagerung von Gefahrstoffen, die akut toxische Eigenschaften haben. Auch diese Stoffe werden in einer Tabelle (Tabelle 5) zusammengefasst und mit ihrer Nettolagermenge zugeordnet. Für akut toxische Stoffe gibt es ebenfalls gesonderte baulichen Anforderungen und Brandschutzmaßnahmen.

9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe

Dritter im Bunde sind oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, die nach Art des Gefahrstoffes in Tabelle 6 im 9. Abschnitt der Gefahrstofflagerung der TRGS 510 aufgezählt werden. Bei der Lagerung dieser Gefahrstoffe ist auf spezielle Sicherheitsschränke gemäß Anhang 1 zu achten. Darüber hinaus sind wieder bauliche Anforderungen und Maßnahmen zum Brandschutz inkludiert, die bei dieser Gefahrstoff-Lagerung beachtet werden müssen. Darunter fallen beispielsweise bestimmte Lagerabschnitte.

10. Lagerung von Gasen unter Druck

Unter den Abschnitt 10 fällt nach TRGS 510 beispielsweise die Lagerung von Gefahrstoffen in Gasflaschen, wobei gesonderte organisatorische Maßnahmen vonnöten sind. Das betrifft unter anderem die Sicherung der Druckgasbehälter gegen ein Um- oder Herabfallen, aber auch der Ort der Lagerung, die Umfüllverbote innerhalb des Lagers und die ausgewiesenen Bereiche für die TRGS 510 Gasflaschen sind davon umfasst. Auch hier gibt es Regelungen zum Brandschutz, zu den baulichen Anforderungen und zu besonderen Schutzmaßnahmen.

11. Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen

Die Lagerung von Spraydosen nach TRGS 510 ist beispielsweise ein Bestandteil des Abschnitts 11, der sich mit der Lagerung von Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen beschäftigt. Nach Tabelle 8 fallen darunter vor allem Stoffe der CLP-Verordnung, die den Gefahrhinweisen H220 bis H223 und H229 entsprechen. So dürfen etwa Nettolagermengen von 100 t pro Lagerraum nicht überschritten werden, sofern gesonderte Schutzmaßnahmen nicht gegeben sind.

12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Unter die Lagerung von Gefahrstoffen fällt auch die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten, mit der sich der Abschnitt 12 dieser Technischen Regel für Gefahrstoffe auseinandersetzt. Die Tabelle 9 definiert als Gefahrhinweise nach CLP-Verordnung die Stoffe H224 bis H226.

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nach TRGS 510 sind zulässige Lagermengen, bauliche Anforderungen und ein gewisser Brandschutz von Lagerräumen vorgeschrieben, die hier zu finden sind. Hinzu kommen Abstände, Hinweise zur Lagerung im Freien und Rückhalteeinrichtungen sowie Maßnahmen zum Explosionsschutz.

13. Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung

Übergreifend wird im Abschnitt 13 festgelegt, wie es mit der Zusammenlagerung, Getrenntlagerung und Separatlagerung von gleichen und verschiedenen Gefahrstoffen nach der TRGS 510 aussieht. Dafür wurden neben allgemeinen Grundsätzen auch spezielle Lagerungstabellen aufgeführt, die Erlaubnisse und Verbote übersichtlich zusammenstellen. Der letzte Abschnitt dieses 13. Punktes widmet sich spezifischen und abweichenden Regelungen.

Anhang des TRGS 510

Zu den 13 Abschnitten kommen noch zwei Anhänge hinzu, die mit der Neuerung der TRGS 510 aus Februar 2021 eingeführt wurden. Diese umfassen in Anhang 1 die Lagerung in Sicherheitsschränken und im Anhang 2 eine Zuordnung der Lagerklassen samt Zuordnungsleitfaden.

Lagerung in Sicherheitsschränken (1)

Der Anhang 1 zur Lagerung von Gefahrstoffen in Sicherheitsschränken teilt sich in einen Anwendungsbereich, allgemeine Anforderungen und die Lüftung dieser Aufbewahrungsform. Umfasst sich vor allem eine Konkretisierung der Anforderungen aus den Abschnitten 4, 5 und 12 sowie des Beispiels 2.11.2 und andere flüssige Gefahrstoffe. Es werden die notwendigen Eigenschaften der Sicherheitsschränke beschrieben, was sich primär auf die Feuerwiderstandsfähigkeit, die Beschaffenheit und die Betriebsanweisung bezieht.

Zuordnung der Lagerklassen (2)

Im Anhang 2 wird konkretisiert, wie Gefahrstoffe den einzelnen Lagerklassen (LGK) zugeordnet werden können. Das ist zum einen die Grundlage für die Festlegung der Zusammenlagerungsmöglichkeiten, zum anderen der Maßstab für die Kennzeichnung in Hauptgefahr und Nebengefahren nach dem Gefahrengutrecht. Die Lagerklassen sind im Abschnitt A.2.2 des Anhangs 2 als Zuordnungsleitfaden aufgelistet.

Weitere Regelungen im TRGS 510

Darüber hinaus gibt es noch weitere Regelungen in der TRGS 510, die sich auf Kleinmengen, Lagerverbote und Schutz- sowie Präventionsmaßnahmen beziehen. Diese beziehen sich ebenfalls auf den Schutz von Arbeitnehmern und auf die Vermeidung einer Freisetzung von Gefahrstoffen.

Regelungen für Kleinmengen im TRGS 510

Als Kleinmenge gilt ein Gefahrstoff dann, wenn das maximale Gewicht von 1.500 kg nicht überschritten wird – und zwar unabhängig davon, wo diese Gesamtnettomasse gelagert wird. Das kann beispielweise Gebäude, Räume oder Sicherheitsschränke umfassen. Hinzu kommen allerdings Begrenzungen für einzelne Stoffe, bei denen andere Definitionen für Kleinmengen gelten.

Bei brennbaren Flüssigkeiten liegt die Grenze bereits bei 1.000 kg, bei leicht entzündlichen Flüssigkeiten wird das Maximalgewicht hingegen mit 20 kg angegebenen – bereits ab dieser Menge darf die Flüssigkeit nicht mehr außerhalb eines speziellen Lagers aufbewahrt werden. Für entzündbare Gefahrenstoffe gelten 10 kg.

Lagerverbote im TRGS 510

Auch gibt es in der TRGS 510 spezielle Lagerverbote für Gefahrstoffe, was einen praktischen Hintergrund hat. So müssen gefährliche Stoffe zum Beispiel primär dort gelagert werden, wo sie aus brandschutzrechtlicher Sicht gut aufgehoben sind und in den produktionstechnischen Ablauf passen. In Arbeitsräumen ist eine Lagerung nur erlaubt, wenn es ein Einverständnis der Arbeitnehmer gibt und wenn die Mengen gering sind.

Anders verhält es sich natürlich bei extrem giftigen oder sogar krebserregenden Stoffen, die wiederum keine Ausnahmen – wie Lagerungen in Arbeitsräumen – erlauben. Diese Gefahrstoffe müssen nach TRGS 510 unter Verschluss gehalten werden.

Schutz- und Präventionsmaßnahmen im TRGS 510

Nicht nur große Mengen, sondern auch kleine Mengen von Gefahrstoffen bleiben gefährlich. Deswegen werden nach der TRGS 510 Schutz- und Präventionsmaßnahmen vorgegeben, die den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) entsprechen. Neben einer eindeutigen Identifizierbarkeit von gelagerten Stoffen zählen dazu auch dichte Behälter, eine Unverwechselbarkeit mit Lebensmittelbehältern und persönliche Schutzkleidung für die Arbeitnehmer sowie Maßnahmen zum Umweltschutz.

Neuerungen im TRGS 510

Im Dezember 2020 wurde die Technische Regel für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern überarbeitet und die Novelle im Februar 2021 veröffentlicht. Dabei wurden insbesondere die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der TRGS 510 konkretisiert – so wurde der Sicherheitsstandard erhöht. Vor allem diese Regelungen und Kapitel waren davon betroffen:

  • Abschnitt 4: Die Regelungen für Zugangsbeschränkungen in Abschnitt 4.3 wurden zusammengefasst und um Anforderungen für Zugangsbeschränkungen in Industrieparks ergänzt.
     
  • Abschnittsänderungen: Der bisherige Abschnitt 5 ist nun unter Abschnitt 7 zu finden. Was vorher Abschnitt 7 war, hat sich zu Abschnitt 13 verschoben. Dadurch konnte die Nummerierung beibehalten werden.
     
  • Abschnitt 13: Diese Anforderungen an die Lagerung gelten erst dann, wenn eine Lagerung auch im Lager erfolgt. Gleichzeitig wurden die Lagerklassen-Bezeichnungen gestrichen, um der Zuordnung im Fließschema lauf Anhang 2 zu entsprechen.
     
  • Anlagen: Die alte Anlagen1 und 2 entfallen, stattdessen wurden die Anlage 3 zum neuen Anhang 1 (Lagerung in Sicherheitsschränken), die Anlage 4 zum neuen Anhang 2 (Zuordnung in Lagerklassen) und die Anlage 5 in Abschnitt 12 integriert.
     
  • Allgemeine Änderungen: Die Novelle umfasst außerdem eine Ergänzung hinsichtlich des Bereithaltens von Gefahrstoffen in größeren Mengen. Zusätzlich wurden alte Verweise auf die Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG gestrichen.

Gefahrstoffregelungen wie das TRGS 510 sind im Betrieb unerlässlich

Um die Sicherheit und den Schutz von Personen im Umgang mit Gefahrstoffen sicherstellen zu können, ist die Einhaltung von Maßnahmen aus der TRGS unerlässlich. Die dort enthaltenen Maximen orientieren sich an den neusten technischen, wissenschaftlichen und arbeitsmedizinischen Standards. Wer die dortigen Einstufungen, Kennzeichnungen und Anforderungen kennt, ist bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern auf der sicheren Seite.

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