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Gefahrstoffkennzeichnung: für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz

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2022-12-15 10:52:00 / Ratgeber
Gefahrstoffkennzeichnung: für mehr Sicherheit am Arbeitsplatz - Gefahrstoffkennzeichnung: alles, was Sie wissen müssen | MedSolut

Stoffe und Gemische, die einen schädigenden Einfluss auf den Menschen und/oder die Umwelt nehmen, werden als Gefahrstoffe bezeichnet. Sie unterliegen vielen Gesetzen und Vorgaben zu Kennzeichnung, Einstufung und Umgang. Insbesondere am Arbeitsplatz ist die Kenntnis dieser Regelungen elementar. Was Gefahrenstoffe sind, wie die richtige Gefahrstoffkennzeichnung aussieht und warum das so wichtig ist, lesen Sie in diesem Blogbeitrag.

Was sind Gefahrstoffe?

Ist von Gefahrstoffen die Rede, so handelt es sich um unterschiedliche Substanzen mit einer schädigenden Wirkung auf den Menschen (und oftmals auch auf die Umwelt), sodass sie potenziell für akute und/oder chronische Schäden sorgen. Darüber hinaus werden Stoffe unter dieser Definition zusammengefasst, die bestimmte Grenzwerte überschreiten.

Im Arbeitsalltag kommen viele Personenkreise mit Gefahrstoffen infrage, da diese weit verbreitet sind und diverse Stoffe und Gemische umfassen. Sie sind in fast allen Industrien und Gewerben zu finden – von der Autoherstellung über die Lebensmittelproduktion bis hin zum Labor. Zusätzlich kommen viele Gefahrstoffe regelmäßig im Alltag vor. Konkrete Beispiele sind unter anderem diese Vertreter:

  • Benzin
  • Aceton
  • Wasserstoff
  • Lacke und Lösungsmittel
  • Desinfektions- und Reinigungsmittel
  • Holzstaub

Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung

Die gesetzliche Grundlage für die Einstufung als Gefahrstoff erfolgt sowohl in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) als auch im Chemikaliengesetz. Laut GefStoffV zählen all solche Substanzen als Gefahrstoffe, die dem § 3 entsprechen, explosionsfähig sind oder „aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden“.

Gleiches gilt für Stoffe und Gemische, die „die die Kriterien für eine Einstufung nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können“ oder die einen Arbeitsplatzgrenzwert bekommen haben.

Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes

Darüber hinaus sind die Regelungen des Chemikaliengesetzes (ChemG) und der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 maßgeblich. Dort werden gefährliche Stoffe als solche definiert, „die in Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für physikalische Gefahren oder Gesundheitsgefahren erfüllen oder […] umweltgefährlich sind“.

Darüber hinaus gehören Gemische und Stoffe zu Gefahrstoffen, „die in Anhang I Teil 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dargelegten Kriterien für Umweltgefahren und weitere Gefahren erfüllen oder […] selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können“.

So gelingt Ihnen die richtige Gefahrstoffkennzeichnung

Nicht nur die Definition von Gefahrstoffen, sondern auch die richtige und notwendige Gefahrstoffkennzeichnung ist im EG-Recht und in der CLP-Verordnung gesetzlich geregelt. Um eine weltweit einheitliche Markierung zu schaffen, ist seit dem 1. Dezember 2012 die GHS-Kennzeichnung (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) zwingend vorgeschrieben. Sie besteht aus Signalwörtern und korrespondierenden Piktogrammen:

Piktogramm Kodierung Signalwort Beschreibung
GHS01 Gefahr instabile explosive Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe
GHS02 Achtung oder Gefahr selbsterhitzungsfähige, entzündbare und pyrophore Gase
GHS03 Gefahr entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
GHS04 Achtung verdichtete, verflüssigte, gelöste Gase und Gase unter Druck
GHS05 Gefahr oder Achtung metallkorrosiv wirkende Stoffe
GHS06 Gefahr oder Achtung akute Toxizität, die von den Stoffen ausgeht
GHS07 Achtung augenreizend und/oder hautreizend
GHS08 Gefahr oder Achtung diverse Gefahren für die Gesundheit
GHS09 Ohne Signalwort oder Achtung gewässergefährdende Stoffe

Gefahrstoffkennzeichnung mit R- und S-Sätzen

Bei einer rein innerbetrieblichen Nutzung ist es ausreichend, die Gefahrstoffe mit den passenden Gefahrstoffpiktogrammen samt Untertiteln zu versehen. Andernfalls müssen die Stoffe verpflichtend mit Piktogramm, Signalwort und den Hazard- und Precautionary-Statements (Risiko- und Sicherheitssätze, H- und P-Sätze) ausgestattet werden. Dabei handelt es sich um kodifizierte Warnhinweise.

R-Sätze

In den R-Sätzen wird auf besondere Risiken der Gefahrstoffe hingewiesen, was etwa für Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen elementar ist. Die Kodierung besteht jeweils aus einem „R“ und einer korrespondierenden Zahl. R 1 beginnt mit explosionsgefährlichen Stoffen, R 10 bis R 12 bildet die entzündliche bis hochentzündliche Reihe, R 45 und R 46 deutet auf ein Krebsrisiko bzw. auf eine mögliche Veränderung des Erbguts hin.

Die R-Sätze müssen nicht alleinstehen, sondern können auch intern kombiniert werden – so lassen sich zusammenhängende Gefahren einstufen. Die zulässigen Kombinationen sind allerdings vorgegeben. Als Beispiel kann der Satz R 39/23/24 genannt werden, der für „Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut“ steht.

S-Sätze

Im Gegensatz zu den R-Sätzen geben die S-Sätze Sicherheitsratschläge für den Umgang mit Gefahrstoffen wieder, die als verpflichtende Handlungsmaximen eingehalten werden müssen. S 1 bedeutet zum Beispiel, dass der Stoff unter Verschluss aufbewahrt werden muss, bei S 22 darf der Staub nicht eingeatmet werden. S 31 muss beispielsweise von explosionsfähigen Stoffen ferngehalten werden, während S 39 eine Schutzbrille und Gesichtsschutz notwendig macht.

Auch die S-Sätze können miteinander kombiniert werden, um mehrere Sicherheitsratschläge abzudecken. Ein übliches Alltagsbeispiel ist S 1/2, was für „Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren“ steht.

UN-Nummern

Sollen gefährliche Güter transportiert werden, müssen sie zusätzlich mit einer UN-Nummer versehen werden. Diese sind in den UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt und werden auf einer orangenen Warntafel angegeben. Sie stehen jeweils unter der Gefahrnummer. Beispiele sind 1203 für Benzin oder 1428 für Natrium.

Risiken bei mangelnder Gefahrstoffkennzeichnung?

Fehlt die Gefahrstoffkennzeichnung oder wird sie mangelhaft durchgeführt, drohen gesundheitliche Folgen – diese sind vom jeweiligen Gefahrstoff und vom Aufnahmeweg abhängig.

Aufnahmewege

Gefahrstoffe können prinzipiell auf vier verschiedene Wege in den menschlichen Körper aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um die folgenden:

Inhalativ: Der Gefahrenstoff wird eingeatmet und durch die Nase in den Körper aufgenommen. Diese Gefahr gilt insbesondere für Gase, Dämpfe, Stäube und Aerosole.

Oral: Gelangt der Gefahrstoff durch den Mund in den Körper, handelt es sich um eine orale Aufnahme. Betroffen sind vor allem Flüssigkeiten und Stäube.

Dermal: Bei einem Hautkontakt wird von einer dermalen Aufnahme gesprochen. Das erfolgt durch Resorption und ist bei Flüssigkeiten, Dämpfen und Stäuben oftmals der Fall.

Subkutan: Dringt ein Fremdkörper unter die Haut ein, erfolgt die Aufnahme subkutan. Ein häufiges Beispiel sind Nadelstichverletzungen.

Mögliche Gesundheitsrisiken

Die potenziellen Gesundheitsgefahren, die bei einer Aufnahme des Gefahrstoffs entstehen können, unterliegen ebenfalls einer Einstufung. Auch hier gilt wieder, dass diese Kennzeichnung zu einer schnellen und passenden Reaktion auf einen Unfall führen, sodass sie gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine entsprechende Liste ist in der CLP-Verordnung zu finden und enthält folgenden Gesundheitsgefahren:

Punkt 3.1.: Akute Toxizität

Punkt 3.2.: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut

Punkt 3.3.: Schwere Augenschädigung/Augenreizung

Punkt 3.4.: Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut

Punkt 3.5.: Keimzellmutagenität

Punkt 3.6.: Karzinogenität

Punkt 3.7.: Reproduktionstoxizität

Punkt 3.8. und 3.9.: Spezifische Zielorgan-Toxizität

Punkt 3.10.: Aspirationsgefahr

Gefahrstoffe und gesetzliche Regelungen

Das Gesetz sieht mehrere Vorgaben zum System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und Gefahrstoffen vor, die in unterschiedlichen Regelungen verankert sind. Neben der CLP-Verordnung und dem GHS kommen beispielsweise Gefahrgutklassen und Aufbewahrungspflichten hinzu, die in den Technische Regeln für Gefahrstoffe Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern TRGS 510 zu finden sind.

Gefahrstoffkennzeichnung am Arbeitsplatz ist Pflicht

Durch die richtige Einstufung, Kennzeichnung und Handhabung von Gefahrstoffen kann am Arbeitsplatz für eine bestmögliche Sicherheit gesorgt werden. Der Arbeitgeber ist neben der Einhaltung auch zur Schulung und zur Stellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet. Die ergänzenden Schutzmaßnahmen zur Gefahrstoffkennzeichnung müssen in einer vorgegebenen Reihenfolge durchgeführt werden:

  1. Vermeidung/Beseitigung von Gefahrenquellen oder Belastungspotentialen
  2. Technische Schutzmaßnahmen
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen
  4. Personenbezogene Schutzmaßnahmen
  5. Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen

FAQ`s

Der Unterschied zwischen einem Gefahrstoff und einem Gefahrgut besteht im Transport – während jedes Gefahrgut ein Gefahrstoff ist, zählen nur Gefahrstoffe im Transport als Gefahrgüter.

Ein Gefahrstoff muss sowohl mit einer GHS-Kennzeichnung als auch mit einem passenden Piktogramm und einem Signalwort ausgestattet werden. Bei nicht innerbetrieblichen Nutzungen kommen R-Sätze und S-Sätze sowie UN-Nummern hinzu.

Die Kennzeichnungspflicht liegt beim jeweiligen Unternehmen oder Produzenten, der die gefährlichen Stoffe in den Verkehr bringen bzw. von dort aus weiterverarbeiten.

GHS steht für „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals“ und stellt ein weltweit gültiges Einstufungssystem für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen dar. Es ist in der CLP-Verordnung festgeschrieben.

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