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Gefahrgutklassen – der umfangreiche Ratgeber

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2022-03-14 10:16:00 / Ratgeber
Gefahrgutklassen – der umfangreiche Ratgeber - Gefahrstoffe 1–9: alles zu Gefahrgutklassen | MedSolut

Das Thema der ADR-Gefahrgutklassen ist vielfältig und durch eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften geregelt, die es im Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten gilt. So muss beispielsweise auch die Kennzeichnung beim Transport oder die professionelle Handhabung mit Gefahrstoffen genau nach Vorgaben erfolgen.

In diesem Ratgeber erfolgt eine detaillierte Gefahrgutklassen-Übersicht, um alle wichtigen Informationen zusammenzufassen und schnelle Antworten zu allen Fragen rund um die ADR Gefahrstoffklassen 1–9, das jeweilige Gefahrgutsymbol, die Gefahrklasse, Gefahrstoffnummer oder das Gefahrgutlabel zu bieten.

Unterschied Gefahrgut/Gefahrstoff

Der Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff besteht hauptsächlich darin, wo sich der Stoff befindet: Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe und Gemische, die für Menschen, Tiere und die Umwelt gefährlich sind (z. B. entzündlich, giftig oder explosionsgefährdet) ­– und zwar während der Lagerung oder im Gebrauch auf dem Betriebsgelände. Das bedeutet, dass diese streng nach Vorschrift gehandhabt werden müssen, da es ansonsten zu schwerwiegenden Schäden kommen kann.

Diese Vorschriften ergeben sich durch das „Global Harmonized System“, kurz: GHS, das die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen regelt. Daraus geht auch das CLP „Classification, Labeling und Packaging“ hervor, das die richtige Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung von Gefahrstoffen und Gemischen vorschreibt.

Ein Gefahrgut (oder Gefahrengut) ist dieser Stoff ausschließlich dann, wenn er sich im Transport befindet, und unterliegt dem Gefahrgutrecht bzw. dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Im nationalen Raum ist dafür zusätzlich das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefGoder das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zuständig.

ADR-Gefahrgutklassen 1–9: von explosiv bis umweltschädlich

Die verschiedenen Gefahrgüter werden vom Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter, kurz ADR, geregelt. Es unterteilt die Gefahrstoffe in 9 ADR-Klassen und macht mit geregelter Kennzeichnung die Handhabung, Lagerung, Verpackung und den sicheren Transport überschaubar. Diese 9 Gefahrstoffklassen werden zum Zwecke der genaueren Einteilung oft in weitere Unterklassen unterteilt.

GHS-Kennzeichnung Klasse Beispiele

GHS 01: explosionsgefährlich (E)
  • Klasse 1
  • Klasse 5.2
Sprays: Hygiene, Deo, Imprägnier- und Insektenspray Reiniger: Teppichschaum, WC, Fenster, Kunststoff, Backofen Brennspiritus

GHS 02: leichtentzündlich (F)
  • Klasse 2.1
  • Klasse 3
  • Klasse 4.1
  • Klasse 4.2
  • Klasse 4.3
  • Klasse 5.2
Ethanol, Aceton


GHS 02: hochentzündlich (F+)

  • Klasse 2.1
  • Klasse 3
  • Klasse 4.1
  • Klasse 4.2
  • Klasse 4.3
  • Klasse 5.2
Wasserstoff, Ethin, Diethylether, Benzin


GHS 03: brandfördernd (O)

  • Klasse 5.1
  • Klasse 5.2
Produkte mit Aktivsauerstoff Reiniger: Entkalker, WC, Backofen, Edelstahl-, Kunststoff- und Glasreiniger, Powerreiniger, Imprägnier-, Deo und Hygienespray


GHS 04: Gase unter Druck

  • Klasse 2.2
Gaskartuschen für Camping und Sprudelwasser-Gasflaschen für Camping/Caravan


GHS 05: ätzend (C)

  • Klasse 8
Rohr-, Grillreiniger, Kalk- und Urinsteinlöser, Kunststoffreiniger, WC-Reiniger, Insektenentferner, Felgenreiniger, Entkalker, Schimmel- und Moosentferner, Rostumwandler


GHS 06: giftig (T)

  • Klasse 6.1
  • Klasse 2.3
Bariumchlorid, Bleidioxid, Methanol, Trinitrotoluol (TNT)


GHS 06: Sehr giftig (T+)

  • Klasse 6.1
  • Klasse 2.3
Fleckenentferner, Mittel gegen Ungeziefer, Mittel zur Schädlingsbekämpfung, Nikotin

GHS 07: reizend (Xi)
Lacke, Farben, Schimmelentferner, Raumsprays

GHS 08: gesundheitsschädlich (Xn)
Lampenöle, Mehrzweck-Fleckenentferner, Backofenspray, Geschirreiniger-Tabs, lösemittelhaltige Farben, Klebstoffe, Lacke


GHS 09: umweltgefährlich (N)

Haushaltsreiniger, Chlorreiniger, Verdünnungs- und Lösungsmittel, Lacke und Farbstoffe

Klasse 1: Explosive Stoffe

Bei der Gefahrgutklasse 1 wird grundsätzlich zwischen explosiven und explosionsfähigen Stoffen und Gemischen unterschieden. Erstere sind Substanzen in festem oder flüssigem Zustand, die sich bei Aktivierung durch hohe Temperatur, Druck und Geschwindigkeit destruktiv auf die Umgebung auswirken. Explosionsfähige Gemische wie Gase, Dämpfe, Nebel oder aufgewirbelte Stäube hingegen benötigen erst eine Zündquelle, um eine destruktive Reaktion herbeizuführen.

Explosive Stoffe werden in 6 Unterklassen unterteilt, die je durch einen eigenen Gefahrenzettel gekennzeichnet werden und verschiedenste Substanzen beinhalten. Beispielsweise Schwarzpulver, Leuchtkörper, Sprengstoffe oder Patronen (siehe Grafik).

Die Gefahren, die durch diese unterschiedlichen Stoffe und Gegenstände ausgehen, sind zahlreich. So müssen Betriebe und Transporter bei Unfall oder nicht vorschriftsgemäßer Handhabung unter anderem mit Druckwellen, Feuerbällen, starker Rauchbildung, Brand, giftigen Brandgasen und Explosionen (auch nach gelöschtem Feuer) rechnen. Der Umgang mit sowie der Transport oder die Einfuhr von Explosivstoffen wird in Deutschland durch das Sprengstoffgesetz (SprengG) geregelt.

Unterklassen 1–6

Die Einteilung der Gefahrstoffklasse 1 in 6 weitere Unterklassen erfüllt den Zweck, die zahlreichen unterschiedlichen explosiven Stoffe genauer eingrenzen zu können. Dadurch kann die Handhabung besser geregelt werden. Explosive Stoffe und Gegenstände der ADR-Klasse 1 müssen daher zwingend einer dieser sechs Unterklassen sowie einer der 13 Verträglichkeitsgruppen (A–S) zugeordnet werden.

  • Unterklasse 1.1: beinhaltet massenexplosionsfähige Stoffe und Gegenstände
  • Unterklasse 1.2: fasst alle Gegenstände und Stoffe zusammen, bei der eine Gefahr durch Splitterbildung, Spreng- und Wurfstücke besteht. Diese Stoffe und Gegenstände sind nicht massenexplosionsfähig.
  • Unterklasse 1.3: Hier sind Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, durch die eine hohe Feuergefahr, aber niedrige Gefahr durch Luftdruck und Splitterbildung besteht. Sie sind nicht massenexplosionsfähig.
  • Unterklasse 1.4: Von diesen Stoffen geht keine besondere Gefahr und nur eine geringe Explosionsgefahr aus, die bei Unfall nur das Versandstück selbst betreffen würde.
  • Unterklasse 1.5: sehr unempfindliche, aber massenexplosionsfähige Stoffe
  • Unterklasse 1.6: sehr unempfindliche und nicht massenexplosionsfähige Stoffe

Verträglichkeitsgruppen

Die Gefahrgutklasse 1 wird nicht nur in Unterklassen unterteilt, sondern auch den Verträglichkeitsgruppen A–S zugeordnet. Dabei beinhalten diese Verträglichkeitsgruppen folgende Unterklassen:

Gruppe Stoff zugehörige Untergruppen
A Zündstoff 1.1
B Gegenstände oder Munition, die Zündstoffe enthalten und mit weniger als zwei wirksame Sicherungsvorrichtungen versehen sind. Das inkludiert auch Sprengkapseln, Zündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen. 1.1, 1.2, 1.4
C Treibladungspulver oder andere deflagrierende Explosivstoffe bzw. Gegenstände mit solcherart explosivem Stoff. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5
D Schwarzpulver (detonierender explosiver Stoff), Sprengstoffe oder Munition ohne Treibladung oder Treibsatz bzw. Gegenstände mit Zündstoff und mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen. Bei Schwarzpulver und Sprengstoffen gilt Gruppe D nur für staubdichte Behälter. Andernfalls zählt Verträglichkeitsgruppe L 1.1, 1.2, 1.4, 1.5
E Munition, die detonierende explosive Stoffe ohne Zündmittel enthält bzw. Zündmittel, die mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungsvorrichtungen versehen sind, mit Treibladung oder Treibsatz. Ausnahme: Treibladung oder Treibsatz mit leicht entzündlicher oder hypergoler Flüssigkeit. 1.1, 1.2, 1.4
F Munition mit detonierendem explosivem Stoff mit eigenen Zündmittel, das nicht mit mindestens zwei unabhängigen Sicherungseinrichtungen versehen ist und entweder …
  1. ohne Treibladung oder Treibsatz bzw.
  2. mit Treibladung oder Treibsatz (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) versehen.
1.1, 1.2, 1.3, 1.4
G Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit enthaltenen pyrotechnischen Stoffen. Oder: Gegenstand, der Explosivstoffe sowie Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoffe enthält. Ausnahme: Gegenstände, die durch Wasser aktiviert werden oder Munition, die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergole enthält. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4
H Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen Phosphor enthält. 1.2, 1.3
J Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare Flüssigkeit oder entzündbares Gel enthält. 1.1, 1.2, 1.3
K Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen Wirkstoff enthält. 1.2, 1.3
L Munition und Explosivstoffe, die aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit streng von jeder anderen Munition zu isolieren sind. Das inkludiert explosive Stoffe oder Gegenstände mit explosivem Stoff, die ein besonderes Risiko darstellen (z. B., weil es sich um Hypergole handelt oder wegen der Aktivierung durch Wasser, Phosphide oder pyrophore Stoffe). 1.1, 1.2, 1.3
N Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält. 1.6
S Munition und Explosivstoffe, die so verpackt oder gestaltet sind, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt. Wenn letzteres jedoch der Fall ist, müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes in ihrem Einsatz nicht wesentlich eingeschränkt oder verhindert werden. 1.4

Kategorien für Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände

Explosionsgefährliche Stoffgemische (bestehend aus mind. einem Oxidationsmittel und Brennstoff) gelten als pyrotechnische Gegenstände. Auch diese werden nach Gefährlichkeit oder Gebrauchsart eingestuft und daher in verschiedene Kategorien unterteilt:

  • Kategorie F1 bis F4: Feuerwerkskörper, wobei F1 ein Kleinstfeuerwerk, F4 ein Großfeuerwerk darstellt
  • Kategorie T1 und T2: Pyrotechnische Objekte für Bühne und Theater, wobei T1-Mittel ab 18 Jahren erworben werden dürfen, T2-Mittel ab einem Alter von 21 Jahren und nur von zertifizierten Pyrotechnikern eingesetzt werden dürfen
  • Kategorie P1 und P2: pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörper und pyrotechnischen Objekten für Bühne und Theater, die genauso wie T1 und T2 zu handhaben sind

Verwendung im Haushalt

Produkte der Gefahrstoffklasse 1 sind im Haushalt hinreichend vertreten: Sie reichen von unzähligen Haushaltsreinigern (z. B. Fensterreiniger, Schaumreiniger oder WC-Reiniger) bis hin zu Insekten- und Deosprays, Brennspiritus und Bügelstärke. Achten Sie bei all diesen Substanzen auf die richtige Lagerung und Anwendung. Das bedeutet, dass diese niemals in Kontakt mit Hitze oder hoher Sonneneinstrahlung kommen sollten. Denn erreichen sie Temperaturen über 50 °C, so kann das schwere Folgen haben.

Verzichten Sie aus demselben Grund auf Rauchen in der Nähe von Reinigern etc. Bewahren Sie die Stoffe zudem immer in Abgrenzung zu Lebensmitteln und in gekennzeichneten Verpackungen auf. Wenn Sie diese umfüllen, dann sollten Sie die neue Verpackung ebenfalls deutlich beschriften. Verwenden Sie bei Verwendung von Gefahrstoffen immer Handschuhe, um Ihre Haut zu schützen.

Klasse 2: Gase und gasförmige Stoffe

Zur Gefahrgutklasse 2 gehören Gase und gasförmige Stoffe, die für die bessere Unterteilung in drei Unterklassen zusammengefasst werden: 2.1: brennbare Gase 2.2: nicht brennbare Gase 2.3 giftige Gase

Gefahrenklasse 2 z.B.:

Diese werden je nach Aggregatzustand weiter unterteilt in:

  • verdichtetes Gas: erstickende, entzündbare, ätzende, giftige oder oxidierende Gase, die eine kritische Temperatur von max. -50 °C aufweisen. Sie sind damit vollständig gasförmig und transportierbar.
  • unter hohem Druck verflüssigtes Gas: Gas, das unter hohem Druck verflüssigt und einen kritischen Temperaturbereich von -50 °C bis max. 65 °C aufweist.
  • unter niedrigem Druck verflüssigtes Gas: Gas, das unter niedrigem Druck verflüssigt und bei dem der kritische Temperaturbereich bei über 65 °C liegt.
  • tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Diese entzündbaren, oxidierenden, erstickenden und giftigen Gase sind bei Minustemperaturen teilweise flüssig.
  • gelöste Gase: Diese befinden sich während des Transports in flüssigem Zustand in einem Lösungsmittel.
  • Druckgaspackungen: mit Gas gefüllte Gefäße oder andere Gegenstände, die oxidierende, ätzende, entzündbare, giftige oder erstickende Gase unter Druck enthalten.
  • nicht unter Druck stehende Gase: Diese unterliegen besonderen Vorschriften und beinhalten vor allem entzündbare oder giftige bzw. sowohl entzündbare als auch giftige Gasproben.
  • unter Druck stehende Chemikalien: flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe und Gemische, die mit einem Treibmittel unter Druck gesetzt werden und erstickend, ätzend, giftig, entzündbar oder mehreres sind.
  • adsorbierte Gase: Gase, die an einem festen porösen Werkstoff adsorbiert sind. Dadurch wird bei 20 Grad Celsius ein Gefäßinnendruck von weniger als 101,3 kPa und bei 50 Grad Celsius von weniger als 300 kPa erzeugt.

Klassifizierungscode: Gefahrengrad AOFTC

Da es sich bei gasförmigen Stoffen und Gegenständen um Gefahrgut handelt, erfolgt (mit Ausnahme von Druckgaspackungen und Chemikalien unter Druck) zusätzlich noch eine Unterteilung in Gefahrengrade. Diese sehen wie folgt aus:

  • A: erstickend
  • O: oxidierend(brandfördernd)
  • F: entzündlich
  • T: giftig
  • C: ätzend

Wenn ein Stoff mehrere dieser Eigenschaften aufweist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Kombination der oben angeführten Gefahrengrade. Dies kann beispielsweise so aussehen:

  • TF: giftig, entzündbar
  • TC: giftig, ätzend
  • TO: giftig, oxidierend
  • TFC: giftig, entzündbar, ätzend
  • TOC: giftig, oxidierend, ätzend

Verwendung im Haushalt

Im Haushalt kennt man die ADR-Gefahrgutklasse 2 auch als Deo oder Haarspray, beim Campingkocher z. B. als Propangas. Auch Nachfüllgase für Feuerzeuge (Flüssigbutan) kommen im Alltag häufig zum Einsatz. Bewahren Sie diese Gase in größtmöglichem Abstand zu Wärmequellen auf und lagern Sie die Gasbehälter stabil, sodass sie vor Umsturz geschützt sind.

Klasse 3: entzündbare flüssige Stoffe

Die Gefahrenklasse 3 umfasst entzündbare Stoffe wie Benzin und Alkohol, deren Gefährlichkeit sich durch gewisse Faktoren und Eigenschaften bedingt. Zu diesen zählen der Dampfdruck und der Flammpunkt. Werden die Vorgaben für diese beiden Faktoren nicht eingehalten, kann sich ein hochentzündliches Gas-Luft-Gemisch entwickeln, das nicht nur zu Brand, sondern auch zur Explosion führen kann.

Dampfdruck

Der Dampfdruck ist ein Kriterium, der im Auge behalten werden muss. Denn bei hohem Dampfdruck, der durch hohe Außentemperaturen entstehen kann, erhöht sich auch der Verdunstungsprozess. Dadurch steigt die Gefahr eines Brandes. Bei niedrigem Dampfdruck verlangsamt sich der Verdunstungsprozess und das Gas wird träger. In diesem Zustand sind die ADR-Gefahrgutklassen weniger gefährlich.

Flammpunkt

Der Flammpunkt ist jene Temperatur, ab der ein brennbarer flüssiger Stoff sich entzünden kann. Das Entzünden wird dadurch bedingt, dass durch den Verdampfungsprozess genügend Dampf erzeugt wird, damit sich der Stoff entzündet. Der Flammpunkt wird mit einem bestimmten Luftdruck und einer bestimmten Temperatur festgelegt.

Gefahrenklasse 3 z.B.:
  • Benzin,
  • Diesel bzw. leichtes Heizöl,
  • Alkohol

Generell handelt es sich bei der Gefahrenklasse 3 um Stoffe, die bei vorgegebenem Dampfdruck in flüssigem Zustand transportiert und gelagert werden. Im Sinne der Vorgaben sind diese Stoffe Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 60 °C und einem Dampfdruck von max. 3 bar bei 50 °C bzw. einem Dampfdruck von 1.013 mbar bei 20 °C.

Klassifizierungscodes

Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe
FC Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend, z. B. Amine
FTC Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, ätzend
FT1 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig
FT2 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, z. B. Fungizide oder Herbizide, Arsen- oder Triazin-haltige Stoffe
F1 Entzündbare flüssige Stoffe mit Flammpunkt von max. 60 °C ohne Nebengefahr bzw. Flüssigkeiten mit Flammpunkt bis 21°C, z. B. Benzin, Brennsprit
F2 Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 21 bis 55°C, z. B. Petrol, Lackbenzin
F3 Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten oder Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 55 bis 100°C, z. B. Dieselöl
F4 Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 Grad Celsius oder Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 100 °C, z. B. Schmier- oder Speiseöl
F5 schwerbrennbare Stoffe mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C, z. B. Halogenierte Kohlenwasserstoffe

Achtung

Bei der Umwandlung von flüssigem in gasförmigen Zustand behalten die Substanzen alle Eigenschaften bei. Das bedeutet, dass eine ätzende Flüssigkeit auch als Gas ätzend wirkt und mit der Verbreitung in der Luft noch viel gefährlicher ist.

Verwendung im Haushalt

Im Haushalt kommen Gefahrstoffe der Klasse 3 vor allem als Benzin oder Alkohol vor. Diese sollten unter keinen Umständen in die Nähe von Hitzeeinwirkung kommen. Das bedeutet auch, dass für Kamine und den Grill besser Anzünder verwendet werden sollten. Nicht selten kommt es im Haushalt zu Unfällen mit Feuer und Explosion, weil diese Substanzen als feuerentfachendes Mittel verwendet werden.

Klasse 4: entzündbare feste Stoffe und Gegenstände

Die Gefahrenklasse 4 ist die umfangreichste der ADR-Gefahrgutklassen und wird daher in drei Unterklassen unterteilt, die das saubere Gefahrstoffmanagement und den Transport im Verkehr erleichtern. Sie umfasst feste und auch flüssige Stoffe, die entzündbar oder selbstentzündlich, polymerisierend, desensibilisiert explosiv oder sogar wasserreaktiv sein können.

    Gefahrenklasse 4 z.B.:

Unterklasse 4.1

Die Unterklasse 4.1 beinhaltet alle entzündbaren festen Stoffe, die selbstzersetzliche und desensibilisierte explosive Eigenschaften haben. Feste desensibilisierte Stoffe sind Stoffe, von denen eine Explosionsgefahr ausgeht, deren Explosionsfähigkeit aber durch gleichmäßige Verdünnung mit Plastifizierungs- oder Inertisierungsmitteln bzw. Wasser oder Alkoholen (z.B. um den Gefrierpunkt herabzusetzen) unterdrückt wird. Beispiele für die Klasse 4.1 sind Streichhölzer, Schwefel oder Aluminiumpulver. Außerdem werden folgende Stoffe ebenfalls der Klasse 4 zugeordnet:

  • Stoffe, die vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden (Prüfserie 1&2), allerdings durch weitere Prüfung (Prüfserie 6) davon ausgeschlossen wurden.
  • Stoffe, die nicht der Klasse 5 angehören
  • Stoffe, die keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1

Unterklasse 4.2

Die Klasse 4.2 beinhaltet selbstentzündliche, also pyrophore Stoffe, Mischungen und Lösungen, die sich bereits 5 Minuten nach Luftkontakt selbst entzünden. Außerdem umfasst die Klasse 4.2 selbsterhitzungsfähige Stoffe, die sich bei Luftkontakt ohne weitere Energiezufuhr selbst erhitzen können, allerdings erst nach einem längeren Zeitraum von Stunden oder mehreren Tagen und nur bei größeren Mengen von einigen Kilogramm. Beispiele für die Klasse 4.2 sind Fischmehl, Kohle oder weißer Phosphor.

Unterklasse 4.3

Die dritte Unterklasse fasst feste oder flüssige Stoffe zusammen, die sich bei Berührung mit Wasser selbstentzünden oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen bilden. Werden Gase gebildet, so ist die Gefahr hoch, dass diese durch alltägliche Zündquellen wie offenes Licht oder funkenbildende Werkzeuge entzündet werden. Beispiele für die Klasse 4.3 sind Calcium, Zinkpulver oder Natrium.

Verwendung im Haushalt

Da die Gefahrstoffe der Klasse 4 im Alltag häufig vorkommen, ist die Liste an Beispielen, die man aus dem Haushalt kennt, zahlreich. Beispielsweise ist die 4. der ADR-Klassen in Form von Streichhölzern, Kunstdüngern, Nahrungsergänzungen, Pflanzenschutzmitteln, oder Batterien vertreten. Der richtige Umgang und die vorsichtige Handhabung mit diesen Stoffen sind daher essenziell.

Klasse 5: Entzündend wirkende Stoffe

Die Stoffe der Gefahrstoffklasse 5 sind teilweise instabil und können Brände verursachen oder brandbeschleunigend wirken. Sie brennen allerdings nicht selbst. Zur Unterscheidung sind diese in zwei Unterklassen unterteilt.

Gefahrenklasse 5.1

z.B.:

Gefahrenklasse 5.2

Organische Peroxide z. B.: Härter für Polyesterharz oder Lacke

Klasse 5.1

Diese umfasst Stoffe, die entzündend (oxidierend) wirken. Besondere Gefahren bestehen nicht nur, wenn diese in Kontakt mit brennbaren Stoffen kommen, sondern auch, wenn diese einer Licht- und Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind, da sie sich selbst zersetzen können. Ebenso besteht die Gefahr einer heftigen chemischen Reaktion, wenn diese mit Wasser oder Säuren in Kontakt kommen. Hat sich der Stoff entzündet, können bei dem Brand giftige und ätzende Gase entstehen. Zudem kann der Brand nicht mit herkömmlichen Mitteln wie Sand, Schaum oder Kohlenstoffdioxid gelöscht werden, da die Stoffe Sauerstoff abgeben. Es ist daher im Umgang besondere Vorsicht geboten. Beispiele für Stoffe der Gefahrstoffklasse 5.1 sind Sauerstoff, Salpetersäure oder ammoniumnitrathaltige Düngemittel.

Klasse 5.2

Die Gefahrgutklasse 5.2 umfasst organische Peroxide, die …

  • mehr als 1% Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid
  • oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten.
Stoffe der Klasse 5.2 reagieren heftiger als die der Klasse 5.1 und sind auch reaktionsfreudiger. Mit explosiven Reaktionen oder starkem Brandverhalten bei Berührung mit anderen Stoffen ist zu rechnen. Die Gefahrenklasse 5.2 wird weiterhin unterteilt in:
  • P1: Organische Peroxide, die nicht anhand ihrer Temperatur kontrolliert werden müssen.
  • P2: Organische Peroxide, für die eine Temperaturkontrolle notwendig ist.

Organische Peroxide werden weiterhin in 7 Typen eingestuft, wobei Typ A als gefährlichste Einstufung, Typ G als die am wenigsten gefährliche Einstufung gilt:

Typ A Gefahr der Detonation oder schnellen Deflagration in der Verpackung
Typ B Organische Peroxide mit explosiven Eigenschaften. Keine Gefahr der Detonation oder schnellen Deflagration in der Verpackung, aber Gefahr der thermischen Explosion.
Typ C Organische Peroxide mit explosiven Eigenschaften. Keine Gefahr der Detonation, thermischen Explosion oder schnellen Deflagration in der Verpackung.
Typ D Organische Peroxide, die im Laborversuch folgende Eigenschaften zeigen: I) Stoffe detonieren teilweise, deflagrieren aber nicht schnell. Bei Erhitzung unter Einschluss erfolgt keine heftige Wirkung. II) Stoffe detonieren nicht und deflagrieren langsam. Bei Erhitzung unter Einschluss erfolgt keine heftige Wirkung. III) Stoffe detonieren und deflagrieren nicht. Bei Erhitzung unter Einschluss erfolgt eine mittlere Wirkung.
Typ E Organische Peroxide, die bei Versuchen im Labor nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzung unter Einschluss entweder keine oder nur geringe Wirkung zeigen.
Typ F Organische Peroxide, die bei Versuchen im Labor im kavitierten Zustand nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzung unter Einschluss entweder keine oder nur geringe Wirkung zeigen. Ebenso zeigen diese entweder keine oder nur geringe explosive Kraft.
Typ G Organische Peroxide, die bei Versuchen im Labor im kavitierten Zustand nicht detonieren oder deflagrieren und bei Erhitzung unter Einschluss nicht reagieren bzw. keine explosive Kraft zeigen. Weitere Voraussetzung für die Einstufung als Typ G ist die Thermostabilität der Stoffe.

Verwendung im Haushalt

Für den Umgang mit Gefahrstoffen der Klasse 5 im Alltag oder im Haushalt sollten zum eigenen Schutz immer einige Regeln beachtet werden. So sollten diese Stoffe stets kühl gelagert und niemals in der Nähe von Wärme- oder Zündquellen gelagert werden. Zudem ist immer Schutzkleidung zu tragen, mindestens aber Handschuhe (z. B. bei der Reinigung mit Putzmitteln).

Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe

Die Gefahrgutklasse 6 umfasst giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, wobei diese wiederum jeweils in den Unterklassen getrennt unterschieden werden. Das bedeutet beispielsweise, dass ausschließlich die Klasse 6.1 die giftigen Stoffe beinhaltet, die Klasse 6.2 veränderte Organismen und andere Stoffe.

Gefahrenklasse 6.1

z.B.:
  • Altmedikamente,
  • Altbatterien und Akkus, Altöl,
  • Elektrogeräte, Energie- und Leuchtstofflampen
  • Abfälle, die beim Renovieren anfallen
  • Lacke, spezielle Reinigungsmittel, Verbrauchs- und Pflegemittel fürs Auto
  • Blausäure, Arsen, Pestizide

Gefahrenklasse 6.2

z. B.:
  • Klinikabfälle
  • Krankheitserreger (z. B. Tollwut)
  • medizinische Proben, veränderte Organismen, Viren und Bakterien aus Laborproben, diagnostische Proben,
  • absichtlich infizierte tote oder lebende Tiere

Klasse 6.1

In der Klasse 6.1 werden giftige Stoffe klassifiziert, von denen anzunehmen ist, dass diese bei einmaliger oder kurzer Einwirkung Schäden verursachen oder zum Tod eines Menschen führen können. Die Einwirkung kann dabei über die Atemwege, über die Haut oder über den Verdauungstrakt erfolgen. Beispiele für die Klasse 6.1 sind: metallorganische Verbindungen und Carbonyle, anorganische Stoffe, Metallsalze, Pestizide sowie Stoffe für die Herstellung von Arzneimitteln.

Klasse 6.2

In dieser Unterklasse werden Stoffe zusammengefasst, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass diese gefährliche Substanzen wie Krankheitserreger oder rekombinierte Mikroorganismen enthalten, die infektiöse Krankheiten bei Tier und Mensch verursachen können. Voraussetzung für die Klassifizierung als Klasse 6.2 ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese infektiösen Krankheiten auf Tier und Mensch übertragen werden können. Beispiele sind diagnostische Proben, infizierte lebende oder tote Tiere, Toxine aus Pflanzen oder Bakterien.

Verwendung im Alltag

Auch diese Klasse ist im Alltag anzutreffen, beispielsweise als Medikamente, Glühbirnen, Reinigungsmittel oder Lacke. Eine sachgemäße Lagerung (kühle Lagerung und außer Reichweite von Kindern) sowie der Umgang mit schützenden Utensilien ist daher selbstverständlich.

Klasse 7: Radioaktive Stoffe

Eine der gefährlichsten Gefahrgutklassen ist die Klasse 7 mit radioaktiven Stoffen. Radioaktive Stoffe sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, die in Hinblick auf die Aktivitätskonzentration und Gesamtaktivität einen gewissen vorbestimmten Wert pro Sendung übersteigen. Dazu gehören auch Gegenstände, in denen radioaktive Stoffe wie Uran oder Plutonium enthalten sind. Die Gefahr der radioaktiven Stoffe besteht in der ionisierenden Strahlung, die durch die Verpackung von Personen abgeschirmt wird.

Hinweis:  

Für die Klasse 7 kann die Kategorisierung der Verpackung starken Einfluss auf die Klassifizierung nehmen.

Beim Transport radioaktiver Stoffe wird zwischen zwei Arten von Versandstücken unterschieden:
  • Typ-A-Versandstücke: geringere Mengen radioaktiver Stoffe, die im Transport auch bei gröberen Einwirkungen wie Fallenlassen oder Stöße ausreichend gesichert sind.
  • Typ-B-Versandstücke: größere Mengen radioaktiver Stoffe, die auch bei schweren Unfällen ausreichend gesichert sind. Die Verpackung wird dahingehend auf Einflüsse durch Feuer, Wasser oder starken Aufprall hin getestet.
Gefahrenklasse 7 z.B.:
  • Uran
  • Plutonium
  • Cäsium
  • bestimmte medizinische Instrumente (z. B. Röntgengeräte oder szintigrafische Mittel)

Die radioaktiven Stoffe werden in die Unterklassen 7A bis 7E eingeordnet. Die Zuordnung funktioniert dabei folgendermaßen:

  • 7A: beinhaltet radioaktive Stoffe der Kategorie I, auch Kategorie I-Weiß genannt. Diese werden durch ein weißes Etikett gekennzeichnet und zeichnen sich durch eine Strahlendosis von
  • 7B: beinhaltet radioaktive Stoffe der Kategorie II, auch Kategorie II-Gelb genannt. Diese werden durch ein gelbes Etikett gekennzeichnet und zeichnen sich durch eine Strahlendosis von
  • 7C: beinhaltet radioaktive Stoffe der Kategorie III, auch Kategorie III-Gelb genannt. Diese werden ebenfalls durch ein gelbes Etikett gekennzeichnet und zeichnen sich durch eine Strahlendosis von
  • 7D & 7E: beinhalten ebenfalls Stoffe der Kategorie III-Gelb. und zeichnen sich durch eine Strahlendosis von

ADR-Gefahrgutklassen, die radioaktiv sind, werden des Weiteren durch die Strahlenschutzverordnung geregelt. Die StrlSchV ist eine Rechtsverordnung im Rahmen des deutschen Atom- und Strahlenschutzrechts, die besagt, dass die Unterweisung von Angestellten bezüglich des Strahlenschutzes für jedes Unternehmen Pflicht ist. So muss der Betrieb einen Strahlenschutzbeauftragten ernennen, der die Regelungen der Strahlenschutzvorschrift sachgemäß umsetzt.

Klasse 8: Ätzende Stoffe

Die Gefahrgutklasse 8 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei Kontakt die Epithelgewebe der Haut oder der Schleimhäute angreifen. Ebenso inkludiert sind Stoffe, die Schäden an anderen Gegenständen verursachen oder mit Wasser bzw. Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe bilden können.

Die Stoffe der Klasse 8 werden den Verpackungsgruppen I bis III zugeordnet, wobei I die gefährlichste, III die am wenigsten gefährliche darstellt:

  • Verpackungsgruppe I: stark ätzende Stoffe
  • Verpackungsgruppe II: ätzende Stoffe
  • Verpackungsgruppe III: schwach ätzende Stoffe und metallkorrosive Stoffe
Gefahrenklasse 8 z.B.:

Gefahrengrad C1 bis CW 2

Da sich ätzende Stoffe durch einen umfangreichen Charakter (z. B. sauer, basisch oder giftig) auszeichnen, fällt die Kennzeichnung des Gefahrengrade detailliert aus. Folgende Tabelle zeigt alle Eigenschaftsgruppen, die der Kennzeichnung dienen:

C1–C2 Ätzende anorganische flüssige oder feste Stoffe sauren Charakters. Keine Nebengefahr.
C3–C4 Ätzende organische flüssige oder feste Stoffe sauren Charakters. Keine Nebengefahr.
C5–C6 Ätzende anorganische feste oder flüssige Stoffe basischen Charakters. Keine Nebengefahr.
C7–C8 Ätzende organische feste oder flüssige Stoffe basischen Charakters. Keine Nebengefahr.
FT2 Entzündbare flüssige Stoffe, giftig, z. B. Fungizide oder Herbizide, Arsen- oder Triazin-haltige Stoffe
C9 Sonstige ätzende flüssige Stoffe ohne Nebengefahr
C10 Sonstige ätzende feste Stoffe ohne Nebengefahr
C11 Gegenstände, die ätzende Stoffe ohne Nebengefahr enthalten
CFT Ätzende entzündbare flüssige Stoffe (giftig)
CF1–CF2 Ätzende entzündbare flüssige oder feste Stoffe
COT Ätzende entzündend wirkende giftige Stoffe
CO1–CO2 Ätzende entzündend wirkende flüssige oder feste Stoffe
CS1–CS2 Ätzende selbsterhitzungsfähige flüssige oder feste Stoffe
CT1–CT2 Ätzende giftige flüssige oder feste Stoffe
CT3 Gegenstände, die ätzende giftige Stoffe enthalten
CW1–CW2 Ätzende flüssige oder feste Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

Verwendung im Alltag

Auch ätzende Stoffe kommen im Alltag vor. Sie sind beispielsweise im Schwimmbad als Ozon oder Chlor anzutreffen, mit denen das Wasser aufbereitet wird. Im Haushalt ist bei Putzmittel wie WC-Reinigern Vorsicht geboten, denn auch diese sind ätzend. Daher sollte selbst bei diesen einfachen Haushaltstätigkeiten auf entsprechende Schutzkleidung wie Handschuhe geachtet werden.

Klasse 9 und 9A: Verschiedene gefährliche Stoffe

Die Gefahrgutklasse 9 umfasst alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände, die aufgrund ihrer Kriterien keiner der anderen ADR-Gefahrgutklassen zugeordnet werden können.

Gefahrenklasse 9

z.B.:
  • Trockeneis
  • Asbest
  • Airbags
  • flüssiger Stickstoff

Gefahrenklasse 9A

z. B.:
  • Lithiumbatterien

Gefahrengrad M1 bis M11

Da die Gefahrenklasse 9, wie viele andere ADR-Gefahrgutklassen, große Unterschiede in den Substanzen und Beschaffenheiten aufweist, existiert auch hierfür eine detaillierte Kennzeichnung der Gefahrengrade:

M1 Stoffe in Form von Feinstaub, die beim Einatmen gesundheitsschädliche Auswirkungen haben können, z. B. krebserregender Asbest
M2 Stoffe und Geräte, die im Brandfall Dioxine bilden können
M3 Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben, z. B. Polymere
M4 Lithiumbatterien
M5 Rettungsmittel, z. B. Airbags
M6 wasserverunreinigende flüssige Stoffe (gefährlich für die Umwelt)
M7 wasserverunreinigende feste Stoffe (gefährlich für die Umwelt)
M8 genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen (gefährlich für die Umwelt)
M9 erwärmte flüssige Stoffe, z. B. flüssiges Aluminium
M10 erwärmte feste Stoffe
M11 nicht klassifizierbare Stoffe, deren Transport gefährlich ist
M12 nicht klassifizierbare Stoffe, deren Transport in Tankschiffen gefährlich ist

Transport von Gefahrstoffen

Der Transport von Gefahrstoffen ist eine heikle Angelegenheit und wird dementsprechend genauestens geregelt. Durch die richtige Kennzeichnung, die Zuordnung zu Verpackungsgruppen und diverse Klassifizierungscodes für die Gefahrgüter funktioniert der Transport nach internationalem Konsens und kann sofort identifiziert werden. Diese Identifizierung ist natürlich auch im Falle eines Unfalls maßgeblich für die schnelle Bewältigung der Krisensituation. Der Transport der Gefahrgüter unterliegt den internationalen Transportvorschriften (ADR) und dem national geregelten Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG).

UN-Nummern und Gefahrennummern

UN-Nummern bestehen aus vier Ziffern und dienen der Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen, die sich im Transport befinden. Jedem Gefahrgut ist dabei eine eigene Ziffer zugeordnet. So lautet beispielsweise die UN-Nummer für Benzin 1203. Die UN-Nummer wird gut sichtbar im unteren Bereich der orangefarbenen Warntafel eines Transporters angezeigt. Im oberen Bereich befindet sich die Gefahrnummer (für Benzin die Nummer 33). Diese ist für alle Stoffe einheitlich festgelegt und zeigt die Gefährlichkeit jedes Stoffes an. Sie gibt auch Auskunft über die Verträglichkeitsgruppen.

H-Sätze und P-Sätze: Gefahren und Sicherheitshinweise

Die H-Sätze (Hazard Statements) wie auch die P-Sätze (Precautionary Statements) dienen ebenfalls der Informationsgebung. Sie bestehen aus jeweils einem P oder H und drei Ziffern. Die erste Ziffer gibt dabei Auskunft über die Gefahrengruppe oder über die Art des Sicherheitshinweises. Die anderen beiden Ziffern klassifizieren die Gefahr noch genauer. So kann ein H-Satz beispielsweise folgendermaßen aussehen: H202 (2=physikalische Gefahr, 02= Gefahr durch Splitter-, Spreng-, oder Wurfstücke) Die H-Reihe weist 3 Unterteilungen auf:

  • H200: Physikalische Gefahren
  • H300: Gesundheitsgefahren
  • H400: Umweltgefahren
Ganz ähnlich sieht es bei den P-Sätzen aus, die Auskunft über die Sicherheitshinweise geben.
  • P100: allgemeine Hinweise für den Gebrauch
  • P200: präventive Maßnahmen
  • P300: Reaktion
  • P400: richtige Aufbewahrung
  • P500: richtige Entsorgung
Darüber hinaus gibt es P-Kombinationssätze, die zusammen agieren können und detaillierte Anweisung über das richtige Verhalten im Umgang mit Stoffen der ADR-Gefahrgutklassen geben. Gemeinsam mit den H-Sätzen und den anderen verpflichtenden Sicherheitshinweisen wie Gefahrenpiktogramm und Signalwort sind diese auf Verpackungen sichtbar angebracht.

Klassifizierungscode

Der Klassifizierungscode ist eine weitere wichtige Nummern- und Buchstabenkombination, die der Identifikation des Gefahrguts dient. Sie zeigt an, welche Eigenschaften das Gefahrgut so gefährlich machen. Beispielsweise kann ein Stoff ätzend, giftig oder brandfördernd sein. Diese Eigenschaften werden im Code dann mit den Buchstaben C (corrosive), T (toxic) oder F (flammable) versehen.

Weist ein Gefahrstoff mehrere dieser Eigenschaften auf, so wird eine Kombination der Buchstaben verwendet, beispielsweise TC.

Signalwort

Für die Einstufung der Gefährlichkeit existieren zwei Signalwörter:

  • Achtung: geringere Gefahr
  • Gefahr: hohe Gefahr

Anhand der Kennzeichnung mit dem Signalwort erkennen alle Beteiligten in einem Transportprozess, welche Maßnahmen für die sichere Handhabung des Gefahrguts notwendig sind. Ausschlaggebend ist auch, dass nicht alle Gefahrstoffe mit einem Signalwort versehen werden: Manche Stoffe werden mit einem Piktogramm versehen, das ein Ausrufezeichen darstellt und den zu transportierenden Stoff als gesundheitsgefährlich kennzeichnet. In der Regel tritt dieses nur mit dem Signalwort „Achtung“ auf, ist mit diesem aber nicht gleichzusetzen.

Richtige Kennzeichnung von Gefahrgütern

Um ein Paket auch im internationalen Transport über Straßen, den Luftraum oder Gewässer sicher ans Ziel zu bringen, sind all die angeführten Klassifizierungen essenziell. Dabei erfolgt die Beschriftung des Gefahrgutes nach klar definierten Regeln. So muss die richtige Gefahrstoffkennzeichnung folgendermaßen aussehen:

  1. Name des Stoffes oder Gemisches
  2. Gefahrenpiktogramm
  3. Signalwort „Achtung“ oder „Gefahr“
  4. Gefahrguttafel mit UN-Nummer und Gefahrennummer
  5. Verpackungsgruppe
  6. Gefahrenhinweis H-Satz
  7. Sicherheitshinweis P-Satz
  8. Klassifizierungscode
  9. Nennmenge des Stoffes oder Gemisches
  10. ergänzende Informationen
  11. Daten des Lieferanten (Name, Anschrift, Telefonnummer)

Hinweis:

Gefahrzettel ist nicht gleich Großzettel. Die Gefahrzettel beschreiben das Gefahrenpotenzial eines Stoffes oder Gegenstands im Transport. Sie sind kleiner und werden am Gefahrgut selbst angebracht. Ein Großzettel oder Placard wird an der Außenseite von Transportmitteln angebracht und macht auf die Gefahr des gesamten Transports aufmerksam.

Bei bestimmten Gütern erfolgen Ausnahmefälle der Kennzeichnung, die einer geschulten Person im Transportverfahren bekannt sein müssen:

  • Bei explosiven oder radioaktiven Gütern müssen die Gefahrgutzettel auch am LKW angebracht werden.
  • Bei Transport von erwärmten Gütern müssen auf allen vier Seiten Warnschilder angebracht sein, die ein rotes Dreieck mit Thermometer zeigen.
  • Bei explosiven Stoffen handelt es sich um einen Sonderfall: Hier wird nicht die Nummer 1 angegeben, sondern die 3 oder 4. Der Grund: Die Ziffer 1 ähnelt der 7 zu sehr und eine Verwechslung wäre möglich.
  • Bei radioaktiven Stoffen müssen die Versandpapiere auch Angaben enthalten, die Auskunft über das Material und die damit einhergehenden Gefahren geben. Diese wären: die in der Verpackung enthaltenen Radionukleide, der Grad der Aktivität des radioaktiven Materials, die Beschaffenheit des Materials, der Verpackungstyp und die Zuordnung einer Kategorie I–III.

Verpackungsgruppen

Die Verpackungsgruppen für die ADR-Gefahrgutklassen sind mit drei Kategorien übersichtlich gehalten und klassifizieren die Versandstücke als sehr gefährlich, gefährlich oder wenig gefährlich:

  • Verpackungsgruppe I: Gefahrgut mit hoher Gefahr
  • Verpackungsgruppe II: Gefahrgut mit mittlerer Gefahr
  • Verpackungsgruppe III: Gefahrgut mit geringer Gefahr

Die Verpackungsgruppe wird auf der Verpackung angegeben, wo sie für alle am Transport Beteiligten klar ersichtlich ist. Zusätzlich erfolgt die Einteilung per Code, der aussagt, für welche Verpackungsgruppe der Stoff zugelassen ist. So sagt der Code X beispielsweise aus, dass ein Gefahrgut für alle drei Verpackungsgruppen geeignet ist.

  • Code-Buchstabe X: Verpackungsgruppen I, II und III
  • Code-Buchstabe Y: Verpackungsgruppen II und III
  • Code-Buchstabe Z: Verpackungsgruppe III

Rechtliches

Für den internationalen Transport von gefährlichen Gütern existieren selbstverständlich genaue Richtlinien. So muss nicht nur der Transport im Verkehr richtig gehandhabt werden, sondern auch der Umgang mit den Gefahrstoffen, Zulassungen, Einfuhr etc. Im Folgenden werden die Gesetze und Verordnungen aufgelistet, die den sachgemäßen Umgang mit den ADR-Gefahrgutklassen regeln.

Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist deutschlandweit in Kraft und dient dem Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz, wobei die Verordnungsermächtigung im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten ist. Die Gefahrstoffverordnung regelt die Schutzmaßnahmen für Personen, die in ihrem Berufsalltag mit Gefahrstoffen zu tun haben. Ihr Ziel ist der Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Stoffe oder Gegenstände. Dies inkludiert den Arbeitsschutz, den Umweltschutz und den Verbraucherschutz.

Chemikaliengesetz & REACH

Das Chemikaliengesetz (ChemG) ist ein seit 1980 deutschlandweit aufrechtes Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen. Es gehört grundlegend zum Chemikalienrecht und beschreibt alle Einzelheiten für umfassende Schutzmaßnahmen im Umgang mit den ADR-Klassen. Das ChemG setzt Regelungen parallel mit der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) um, die seit 2007 in Kraft ist. REACH bedeutet „Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“ und regelt überaus detailliert die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien, Stoffen oder Stoffgemischen der ADR-Gefahrgutklassen 1 bis 9. REACH gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze weltweit und ist die erweiterte Form des Chemikalienrechts, welches nicht nur schwerfällig war, sondern auch Lücken in der Handhabung gefährlicher Stoffe auf dem Markt aufwies. Seit REACH ist eine einheitliche Registrierung der Gefahrgüter für alle verpflichtend, die innerhalb der EU mit Gefahrstoffen handeln, diese herstellen oder importieren wollen.

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

Das GGBefG wurde speziell für die Beförderung gefährlicher Güter verabschiedet und enthält Bestimmungen zu Angelegenheiten wie temporäre Lagerung, Entladung, Übernahme, Herstellung, Einführung oder Inverkehrbringen der Güter. Dabei ist das GGBefG selbst eher grundlegend formuliert und erhält detaillierte Ausführungen erst über weitere ergänzende Gefahrgutvorschriften, die die jeweiligen Transportbereiche regeln. Diese sind unter anderem:

  • GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
  • GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)
  • GGVSee (Gefahrgutverordnung See)

Gefahren

Die Gefährlichkeitsmerkmale eines Gefahrstoffes werden im in insgesamt vier Gefahrenklassen eingestuft. Diese werden weiterhin unterteilt in Gefahrenkategorien. So gehören beispielsweise entzündbare Feststoffe der Gefahrenkategorie „Physikalische Gefahren“ zugeordnet. Die vollständige Liste sieht folgendermaßen aus:

Physikalische Gefahren
  • Explosive Stoffe, Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff
  • Entzündbare Gase (inkl. chemisch instabile Gase)
  • Aerosole
  • Oxidierende Gase
  • Gase unter Druck
  • Entzündbare Flüssigkeiten
  • Entzündbare Feststoffe
  • Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische
  • Pyrophore Flüssigkeiten
  • Pyrophore Feststoffe
  • Selbsterhitzungsfähige Stoffe und Gemische
  • Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
  • Oxidierende Flüssigkeiten
  • Oxidierende Feststoffe
  • Organische Peroxide
  • Korrosiv gegenüber Metallen
Gesundheitsgefahren
  • Akute Toxizität (oral, dermal, inhalativ)
  • Ätz- oder Reizwirkung auf die Haut
  • Schwere Augenreizung oder -schädigung
  • Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut
  • Keimzellmutagenität
  • Karzinogenität
  • Reproduktionstoxizität
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (bei einmaliger Exposition)
  • Spezifische Zielorgan-Toxizität (bei wiederholter Exposition)
  • Aspirationsgefahr
Umweltgefahren
  • akut wassergefährdend
  • langfristig wassergefährdend
Sonstige Gefahren
  • ozonschädigend

Umgang mit Gefahrstoffen

Um den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen der ADR-Klassen zu gewährleisten, werden zukünftig befugte Personen in Sicherheitsschulungen mit dem Thema und den Richtlinien für den Umgang mit sensiblen und gefährlichen Stoffen vertraut gemacht.

Völlig unabhängig von den detaillierten Informationen in Sicherheitsschulungen gelten für den Umgang mit Stoffen der ADR-Gefahrgutklassen in Transport und Betriebsgelände folgende grundlegende Sicherheitsmaßnahmen:

  • Betriebsanweisungen lesen und befolgen
  • Teilnahme an Mitarbeiterschulungen und Sicherheitseinweisungen
  • Schutzkleidung tragen (Gebotszeichen beachten)
  • Atemschutz ausrüsten, wo erforderlich
  • Belüftung
  • richtige Lagerung
  • auf Beschädigungen achten (z. B. am Container)
  • Rauchen, Essen & Trinken unterlassen
  • Beschäftigungsverbot für: Schwangere, Jugendliche, Verletzte

Schutzmaßnahmen

Die STOP-Regelung legt fest, in welcher Reihenfolge die Maßnahmen erfolgen sollen. So besagt das S für Substitution, dass bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen immer erst zu prüfen ist, ob ein Ersatz möglich wäre.

  • S – Substitution (Vermeidung oder Beseitigung von Gefahrenquellen): Werden beispielsweise ätzende Reinigungsmittel im Betrieb durch weniger aggressive ersetzt, fällt diese Gefahrenquelle von vornherein weg.
  • T – Technische Schutzmaßnahmen (Abgrenzung von Gefahrenstellen): Besteht eine Schutzeinrichtung, beispielsweise ein Schutzgitter, so verringert das die Gefahr eines Kontakts mit einer gefährlichen Substanz.
  • O – Organisatorische Schutzmaßnahmen: (Regelungen und Einschränkungen): Sind keine technischen Schutzmaßnahmen umsetzbar, so können diese durch organisatorische Maßnahmen ersetzt werden. Wo also kein Schutzgitter installiert werden kann, kann z. B. ein Verbot für das Betreten des Geländes ausgesprochen werden. Weitere Beispiele sind geregelte Arbeitszeiten bei Exposition der Arbeiter mit Lärm oder toxischen Substanzen.
  • P – Persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung): Die persönlichen Schutzmaßnahmen dienen dem Schutz des Individuums. So können Mitarbeiter im richtigen Umgang mit den ADR-Klassen geschult und mit entsprechender Sicherheitsausrüstung wie Bekleidung, Sicherheitsbrillen oder Helmen ausgestattet werden.

Richtige Lagerung

Die richtige Lagerung der Gefahrstoffe gestaltet sich entsprechend der unterschiedlichen Substanzen und deren notwendiger Handhabung nicht unkompliziert. Dinge, die dabei beachtet werden müssen, sind beispielsweise die sichtbare Kennzeichnung der Regale (z. B. nach Belastbarkeit in kg) oder der Hinweis, dass nur intakte Kanister, bruchsichere Behälter und sonstige Verpackungen abgestellt werden dürfen.

Ganz essenziell sind auch vorbeugende Maßnahmen gegen Zündquellen im Bereich der Gefahrstoffe. Dies inkludiert natürlich in erster Linie ein striktes Rauchverbot, aber auch funkensprühende Werkzeuge u. ä. sind zu beachten.

Sollte es dennoch zu einem Unfall kommen, müssen Maßnahmen zur schnellen Beseitigung der Substanz und zur Evakuierung des Personals getroffen werden. Pflicht sind beispielsweise Bindemittel bei auslaufenden Flüssigkeiten, Schutzausrüstungen, oder Feuerlöscher.

Verhalten bei einem Unfall

Ein Schadensfall kann immer eintreten. Allein im Jahr 2020 kam es in Deutschland zu über 19.000 Gefahrgutzwischenfällen im Luftverkehr und zu über 1.800 Verstößen im Straßenverkehr. Gefahrgutunfälle im Straßenverkehr sind damit gar nicht so unwahrscheinlich, wie auch die folgende Grafik zur Häufigkeit der Gefahrguttransporte im Straßenverkehr (2017) zeigt.

Die Transporte sind trotz aller Maßnahmen und Richtlinien nicht vollkommen sicher und im Ernstfall kann es auf Sekunden ankommen. Daher ist es wichtig, zu wissen, wie man bei einem Unfall richtig reagiert. Hier folgt ein Überblick über die wichtigsten Maßnahmen bei einem Unfall mit einem Gefahrgut:

  • Rauchverbot/Feuerquellenverbot: Stellen Sie das Rauchen, Essen und Trinken sofort ein.
  • Unfallstelle sichern: Zündquellen beseitigen, Gullydeckel abdichten. Beseitigen Sie Zünd- und Feuerquellen oder machen Sie diese unwirksam (Feuerquellen löschen, aber nur unter Eigensicherheit des Durchführenden). Wenn möglich, Motoren abstellen. Bei Auslaufen von Flüssigkeit muss das Eindringen in Kanalisationen und tieferliegende Räume verhindert werden. Decken Sie Kanalschächte und Gullydeckel bestmöglich ab.
  • Abstand zum Gefahrgut halten: mind. 60m. Warnen Sie auch Passanten und Umstehende.
  • Verlassen Sie die Gefahrenzone gegen die Windrichtung oder im rechten Winkel.
  • Notruf tätigen: Geben Sie dabei Gefahrenzettel und Gefahrguttafel an und berichten Sie, ob etwas ausläuft, tropft oder fließt oder sogar ganz ausgelaufen ist.
  • Erste Hilfe bei Opfern: Entfernen Sie bei ätzenden Stoffen die Kleidung und spülen Sie ggf. die Augen aus.
  • Sicherheitskräfte einweisen: Informieren Sie die Hilfskräfte über die Lage, sobald diese ankommen.

Hinweis:

Passiert in einem Betrieb ein Unfall, bei dem beispielsweise eine Flüssigkeit ausläuft oder ein Mitarbeiter Schaden nimmt, ist verpflichtend und umgehend Meldung bei der zuständigen Behörde zu erstatten.

Erste Hilfe im Notfall

Ein Gefahrgutunfall erfordert das Eingreifen professioneller Hilfeleistungsorganisationen, welche für die Bekämpfung der Auswirkungen besonders ausgerüstet sind. Informationsquellen für die Einsatzkräfte sind:

  • die ERI-Card: Bei Gefahrgutunfällen mit größeren Stoffmengen auf dem Landweg kommt die ERI-Card (Emergency Response Intervention Card) zum Einsatz.
  • das TUIS-System (Transportunfall-Informations- und Hilfeleistungssystem der chemischen Industrie in D und Ö): Dieses bietet bei Unfällen in der chemischen Industrie und beim Transport Ratschlag und Fachwissen rund um die Uhr.
  • das ICE-Programm (in vielen westeuropäischen Ländern): Dieses ist dem TUIS gleichgestellt und bietet denselben Service.
  • Umweltbehörden

Die Hilfe bei einem Unfall mit Gefahrstoffen erfolgt durch:

Fazit: Die ADR-Gefahrgutklassen erfordern sicheren Umgang

Ob in kleinen Mengen im Haushalt oder als große Mengen in der Industrie: Der Gebrauch der ADR-Gefahrgutklassen ist immer mit einem gewissen Risiko behaftet. Es ist daher essenziell, genau über die Gefahrgutklassen Bescheid zu wissen und Vorsorgemaßnahmen für den Ernstfall zu treffen. Im besten Falle ist eine Gefahrgutklassen-Übersicht vorhanden und hilft dabei, durch präventives Verhalten den sicheren Umgang mit den Gefahrstoffklassen zu gewährleisten.

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Grafiken: Die Infografiken dürfen gerne verwendet und geteilt werden. Bitte nennen Sie als Quelle diesen Beitrag oder medsolut.com
Bildquelle: Titelbild: © GiZGRAPHICS –  stock.adobe.com, GHS-Piktogramme: © fotohansel – stock.adobe.com, Quelle: Gefahrgutklassen-Symbole:
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