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Unterweisung für Gefahrstoffe: alles zum Thema

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2022-07-07 15:24:00 / Ratgeber
Unterweisung für Gefahrstoffe: alles zum Thema - Unterweisung für Gefahrstoffe: alles zum Thema | MedSolut

Wird im Betrieb mit Gefahrstoffen gearbeitet, ist eine vorherige Unterweisung Pflicht. Gesetzlich wird dabei sowohl eine Anleitung per Betriebsanweisung als auch eine mündliche Unterweisung vorgeschrieben – so sind alle Mitarbeiter bestens auf notwendige Schutzmaßnahmen vorbereitet. Welche Inhalte in einer Unterweisung für Gefahrstoffe abgedeckt werden müssen, wie die gesetzlichen Vorgaben dazu aussehen und was die wichtigsten Regeln der Unterweisung sind, haben wir Ihnen hier kompakt zusammengefasst.

Was beinhaltet die Unterweisung für Gefahrstoffe?

Ist von Gefahrstoffen die Rede, so handelt es sich um Gemische und Stoffe, die einen schädlichen Einfluss auf Menschen und/oder Umwelt nehmen können. Das gilt für die Herstellung und/oder für die Verwendung.

Aus diesem Grund ist mit entsprechenden Stoffen nicht zu spaßen – wer damit arbeiten darf, muss eine gesetzlich vorgeschriebene Gefahrstoffunterweisung erhalten.

Die Gefahrstoffschulung für Mitarbeiter muss laut § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aus einer schriftlichen Betriebsanweisung und einer mündlichen Unterweisung bestehen:

Anleitung per Betriebsanweisung

In der Betriebsanweisung werden nach § 14 GefStoffV die wichtigsten Maximen im Umgang mit den Gefahrstoffen schriftlich festgehalten. Sie muss für jeden Mitarbeiter zugänglich sein, der in einem möglichen Kontakt zu den Stoffen und Chemikalien stehen könnte.

Insbesondere die möglichen Gefahren aus der vorherigen Gefährdungsbeurteilung müssen darin ersichtlich sein. Hinzu kommen Anweisungsbereiche, Gefahrstoffbezeichnungen, Gefahren für Mensch und/oder Umwelt sowie Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Auch Anweisungen zum Verhalten im Gefahrfall und Informationen zur Ersten Hilfe sowie fachgerechten Entsorgung müssen ersichtlich sein.

Mündliche Schulung

In der Betriebsanweisung werden nach § 14 GefStoffV die wichtigsten Maximen im Umgang mit den Gefahrstoffen schriftlich festgehalten. Sie muss für jeden Mitarbeiter zugänglich sein, der in einem möglichen Kontakt zu den Stoffen und Chemikalien stehen könnte.

Insbesondere die möglichen Gefahren aus der vorherigen Gefährdungsbeurteilung müssen darin ersichtlich sein. Hinzu kommen Anweisungsbereiche, Gefahrstoffbezeichnungen, Gefahren für Mensch und/oder Umwelt sowie Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Auch Anweisungen zum Verhalten im Gefahrfall und Informationen zur Ersten Hilfe sowie fachgerechten Entsorgung müssen ersichtlich sein.

Inhalte der mündlichen Unterweisung für Gefahrstoffe

Gleichzeitig sind auch die Inhalte der mündlichen Unterweisung für Gefahrstoffe recht streng vorgeschrieben. Das gilt nicht nur dem Schutz der Mitarbeiter und der Kenntnis vorbeugender Maßnahmen, sondern erstreckt sich zusätzlich auf rechtliche Aspekte. Diese verpflichtende mündliche Schulung, die zusätzlich zur Betriebsanweisung verpflichtend ist, muss vor allem die folgenden Themenbereiche abdecken:

Mögliche Wirkung von Gefahrstoffen (Umwelt, Körper, physikalisch)

Wer mit Gefahrstoffen umgeht, muss die gesundheitlichen, physikalischen und umweltlichen Risiken der Stoffe kennen – und das praktisch im Schlaf. Nur so lassen sich im Ernstfall entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. Gleichzeitig können mit diesem Wissen die richtigen Vorkehrungen hinsichtlich der Kennzeichnung, Lagerung, Reaktion mit anderen Stoffen und Transporten getroffen werden.

Definition von Gefahrstoffen

Laut GefStoffV handelt es sich bei Gefahrstoffen um Stoffe und Gemische, die bei der Herstellung und/oder Verwendung einen schädlichen Einfluss auf den Menschen und/oder die Umwelt nehmen. Darüber hinaus wird im § 3a des Chemikaliengesetzes auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen, in der weitere Kriterien genannt werden. Die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe, Erzeugnisse und Gemische müssen den Mitarbeitern bekannt gemacht werden.

Richtige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) finden sich weitere Bekanntmachungen und Beschlüsse, die in der mündlichen Unterweisung besprochen werden müssen. In der Reihe 400 wird festgelegt, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist – diese legt fest, welche Anweisungen und Hinweise in der Betriebsanweisung aufgenommen werden müssen.

Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung

Gleichzeitig gibt die Reihe 400 der TRGS den richtigen Ablauf einer Gefährdungsbeurteilung wieder, der den Mitarbeitern bekannt sein muss. Der Ablauf besteht aus Informationen zur Arbeit mit Gefahrstoffen (etwa nach dem DaMaRIS Gefahrstoffverzeichnis), der Gefährdungsermittlung, einer Substitutionsprüfung zur Gefährdungsvermeidung und dem Festlegen von Maßnahmen für das sichere Arbeiten mit den Gefahrstoffen. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob diese Maßnahmen dauerhaft ausreichend sind.

Rangfolge der Schutzmaßnahmen (TOP)

Unter dem STOP-Prinzip wird eine Rangfolge verstanden, die sich auf den betrieblichen Umgang mit Schutzmaßnahmen bezieht. So sollte zuerst geprüft werden, ob eine Substitution („S“) mit einem weniger gefährlichen Stoff möglich ist. Falls nicht, müssen technische („T), organisatorische („O“) und persönliche („P“) Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Diese können sich beispielsweise aus einer Absaugung, einer Betriebsanweisung und persönlicher Schutzkleidung zusammensetzen.

Aufnahmewege von Gefahrstoffen (Verschlucken, Einatmen, Hautresorption, Injektion)

Je nach Gefahrstoff können sich die Aufnahmewege in den Körper unterscheiden, was zu unterschiedlichen Expositionswegen führt. In der Gefahrstoffschulung für Mitarbeiter müssen all diese Wege genannt und speziell auf die vorliegenden Stoffe ausgelegt werden. Zu den Aufnahmewegen zählen vor allem das Verschlucken (Flüssigkeiten, Stäube und Feststoffe), das Einatmen (Gase, Dämpfe, Stäube, Aerosole und Ruß) sowie eine Hautresorption (Flüssigkeiten, Gase und Stäube). Auch eine Injektion kann möglich sein.

Rechtliche Einordnung von Gefahrstoffen (national und international)

Darüber hinaus muss auf die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit Gefahrstoffen eingegangen werden – und zwar sowohl national als auch international. Dazu gehören insbesondere die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), das Technische Regelwerk (TRGS), das Chemikaliengesetz und die REACH-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1907/2006, Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) auf deutscher Seite sowie das Global Harmonized System (GHS) und die CLP-Verordnung auf internationaler Seite.

Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Als wichtiger Grundpfeiler für die Gefahrstoffschulung der Mitarbeiter zählen Informationen zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen – dieser Aspekt begegnet den entsprechenden Personen schließlich im täglichen Umgang immer wieder. Auch hier kommen nationale und internationale Aspekte zum Tragen, die sich auf Lagerung und Transport beziehen können.

Die Unterweisung für Gefahrstoffe muss daher die GHS-Zeichen (Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), die H-Sätze und P-Sätze (knappe, dreistellige Kennziffern im Rahmen des GHS-Systems) und Signalwörter („Gefahr“ und „Achtung“ samt Piktogramm) umfassen.

Sicherheitsdatenblatt

Neben der Betriebsanweisung muss für jeder Gefahrstoff ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden, das immer aktuell zu halten ist und alle wesentlichen Informationen zu den Stoffen und zu Gesundheit, Sicherheit und Schutz enthält. Es muss zwar nicht in Papierform vorliegen, aber jedem Beschäftigten dauerhaft zugänglich sein.

Grundlage ist die REACH-Verordnung, die auch alle 16 notwendigen Abschnitte vorgibt. Diese reichen von der Stoffbezeichnung über Erste-Hilfe-Maßnahmen bis hin zu Brandbekämpfung, toxikologischen Informationen, Rechtsvorschriften und Entsorgungshinweisen.

Erste-Hilfe-Maßnahmen

Apropos Erste-Hilfe-Maßnahmen – diese müssen in der Unterweisung für Gefahrstoffe natürlich auch behandelt werden. Sie konzentrieren sich auf Vorkehrungen für den Notfall und richten die Maßnahmen nach den Expositionswegen aus. Dazu gehören insbesondere die Erreichbarkeit von Ersthelfern, die Standorte der Notduschen und Augenspüleinrichtungen und der Ort und Inhalt des Erste-Hilfe-Kastens). Auch sollte den Mitarbeitern vermittelt werden, dass Symptome auch erst nach Stunden auftreten können und dass besonnen und situationsbezogen zu handeln ist.

Maßnahmen zur Brandbekämpfung

Der fünfte Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts beschäftigt sich mit der Brandbekämpfung im Notfall, was in der Unterweisung für Gefahrstoffe einen elementaren Grundstein ausmachen sollte. Darunter fallen Informationen zur den geeigneten (und ungeeigneten!) Löschmitteln für die jeweiligen Gefahrstoffe sowie Hinweise zur Brandbekämpfung.

Zusätzlich muss auf besondere Gefahren aufmerksam gemacht werden, zu denen beispielsweise das Entstehen giftiger Dämpfe, das Bersten von Containern und Behältnissen sowie bedrohliche chemische Reaktionen gehören können.

Aufbewahrung und Lagerung

Für Gefahrstoffe gelten spezielle Anforderungen an die Aufbewahrung und Lagerung, die sich auf die jeweiligen Stoffeigenschaften beziehen und ein ungewolltes Freisetzen verhindern. Die Gefahrstoffunterweisung für Mitarbeiter muss sich folglich auch auf diesen Aspekt erstrecken. Dabei müssen insbesondere die Handhabung am Arbeitsplatz, die unverwechselbare Kennzeichnung und die Notwendigkeit von Sicherheitsschränken umfasst sein.

Grenzwerte und Schutzausrüstung

Grenzwerte beziehen sich auf maximale Stoffkonzentrationen, die zum Beispiel in der Luft, im Blut oder im Urin gefunden werden dürfen. Die Einhaltung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Schutzmaßnahmen dar, sodass die Mitarbeiter alle Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), biologische Grenzwerte (BGW) und DNEL-Werte (Derived No-Effect Level) kennen müssen.

Neben der Überwachung dieser Parameter wird es zumeist notwendig, eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen, über deren Bestandteile umfangreich informiert werden muss. Je nach Art des Gefahrstoffes können etwa Schutzhandschuhe, Augenschutz, Atemschutz und Schutzkleidung umfasst sein, die natürlich funktionstüchtig und sachgerecht aufbewahrt sein müssen.

Umweltschutz und Entsorgung

Die mündliche Gefahrstoffschulung für Mitarbeiter muss außerdem Aufschluss zur rechtmäßigen Entsorgung bieten, wobei ein besonderer Stellenwert auf den Umweltschutz gelegt wird. Das wird in den Abschnitten 12 bis 15 des Sicherheitsdatenblatts vorgeschrieben. Unter diesen Punkt fallen Abfallvorschriften, Abfallschlüsselnummern und auch Fragen zur Lagerung größerer Gefahrstoffmengen.

Gesetzliche Regelungen zur Gefahrstoffschulung für Mitarbeiter

Die Gefahrstoffverordnung gibt nicht nur den Inhalt und die Notwendigkeit einer Betriebsanweisung samt mündlicher Unterweisung bei der Arbeit mit Gefahrstoffen an, sondern macht auch zusätzliche rechtliche Angaben. Diese betreffen vor allem das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und die Frage, wie oft die Gefahrstoffunterweisung durchgeführt werden muss:

Jugendarbeitsschutzgesetz

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Jugendlichen über Maßnahmen zur Gefahrabwendung und über Unfall- und Gesundheitsgefahren im Umgang mit Gefahrstoffen zu informieren. Das hat vor Beginn der Beschäftigung und bei maßgeblichen Veränderungen der Arbeitsbedingungen zu erfolgen. Zusätzlich gilt, dass die Gefahrstoffunterweisung halbjährlich (statt üblicherweise jährlich) wiederholt werden muss.

Mutterschutzgesetz

Auch nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten gesonderte Vorgaben. Dort wird in § 12 festgelegt, dass schwangere und stillende Frauen keinen Arbeitsbedingungen ausgesetzt werden oder Tätigkeiten ausüben dürfen, die eine unverantwortbare Gefährdung darstellen. In der CLP-Verordnung (Anhang I) werden dafür reproduktivtoxische Stoffe sowie Blei und Bleiderivate im Speziellen genannt.

Daher ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen hinsichtlich dieser Aspekte zu beurteilen und eine Gefährdung für schwangere und stillende Frauen allen Mitarbeitern kenntlich machen. Das kann beispielsweise auch eine gesonderte Unterweisung für entsprechende Mitarbeiterinnen beinhalten.

Wie oft muss die Unterweisung stattfinden?

Wie bereits kurz erwähnt, reicht eine einmalige Gefahrstoffschulung der Mitarbeiter nicht aus. Stattdessen muss die Unterweisung für Gefahrstoffe regelmäßig wiederholt werden, damit das Wissen frisch bleibt und die gesetzlichen Grundlagen beachtet werden. Prinzipiell gilt, dass die Gefahrstoffunterweisung zumindest jährlich durchgeführt werden muss. Zusätzlich ist eine neuerliche Wiederholung zu den folgen Anlässen vorgeschrieben:

  • Aufnahme einer Tätigkeit, bei der mit Gefahrstoffen direkt oder indirekt gearbeitet wird
  • Einführung neuer Verfahren
  • Einsatz neuer Arbeitsmittel
  • Einsatz neuer gefährlicher Arbeitsstoffe
  • Vorschriftsänderungen hinsichtlich der Gefahrstoffe

Die wichtigsten Regeln in der Unterweisung für Gefahrstoffe

Die Unterweisung für Gefahrstoffe ist in jedem Betrieb gesetzlich vorgeschrieben, in dem mit solchen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen gearbeitet wird. Dafür gibt es mehrere rechtliche Grundlagen.

Neben einer schriftlichen Betriebsanweisung und ausführlichen Sicherheitsdatenblättern muss die Gefahrstoffunterweisung zusätzlich mündlich erfolgen – das dient der optimalen Information Ihrer Mitarbeiter. Darüber hinaus sollte immer an die folgenden Regeln gedacht werden:

  • Etiketten müssen immer lesbar und am Behälter angebracht sein
  • Unleserliche Etiketten müssen ersetzt oder gemeldet werden
  • Jeder Behälter muss richtig gekennzeichnet sein – daher gilt Vorsicht beim Umfüllen

FAQ

Die Gefahrstoffunterweisung muss im Betrieb sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Maßgeblich sind daher sowohl die Betriebsanweisung als auch die regelmäßige mündliche Unterweisung. Grundlage dafür ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Unterweisung für Gefahrstoffe erfolgt immer dann, wenn eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen wird. Gleiches gilt bei Änderungen von Vorschriften ändern oder wenn neue Verfahren, Arbeitsmittel oder gefährliche Arbeitsstoffe eingeführt werden. Sie muss mindestens jährlich wiederholt werden.

Was für die Unterweisung für Gefahrstoffe gilt, muss auch auf die Betriebsanweisung angewandt werden. Diese muss den Mitarbeitern vor Tätigkeitsbeginn und bei Änderungen von Vorschriften sowie dem Einführen von Arbeitsmitteln, Verfahren und Gefahrstoffen kenntlich gemacht werden. Sie sollte jährlich neu geschult werden, damit alle auf dem gleichen Stand sind.

Obwohl der Arbeitgeber nach GefStoffV dazu verpflichtet ist, Risiken zu erfassen und Schutzmaßnahmen zu ergreifen, gehört das Bestellen eines Gefahrstoffbeauftragten gesetzlich nicht dazu – trotzdem kann sich diese Funktion lohnen. Als Gefahrstoffbeauftragter kommen Personen im Betrieb infrage, die an einer Fortbildung zur Erlangung entsprechender Fachkenntnisse teilgenommen haben.

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