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Der genaue Unterschied: Gefahrgut und Gefahrstoff

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2022-02-03 15:09:00 / Ratgeber
Der genaue Unterschied: Gefahrgut und Gefahrstoff - Wichtiger Unterschied: Gefahrgut und Gefahrstoff | MedSolut

Wenn es um den Transport von gefährlichen Stoffen geht, werden die Bezeichnungen „Gefahrgut“ und „Gefahrstoff“ nicht selten fälschlicherweise synonym verwendet. Tatsächlich gehen diese Bezeichnungen auf unterschiedliche Definitionen zurück, sodass sie strikt voneinander getrennt werden müssen. Welche weiteren Unterteilungen es gibt und wo die rechtlichen Unterschiede bei Gefahrgut und Gefahrstoff liegen, haben wir Ihnen hier kurz zusammengefasst.

Was ist ein Gefahrstoff?

Ist von einem Gefahrstoff die Rede, so handelt es sich um Gemische, Stoffe und Erzeugnisse, die gefährliche Eigenschaften besitzen und sich negativ auf den Menschen oder die Umwelt auswirken können. Dazu zählen akute chronische Schäden sowie entzündliche, explosionsgefährliche oder umweltgefährdende Vertreter.

Hinzu kommen Stoffe, denen ein Grenzwert zugewiesen werden kann sowie Gemische und Erzeugnisse, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) erfüllen. Außerdem auch solche, bei deren Herstellung gefährliche und explosive Stoffe entstehen. Als Grundlage gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die die Grundlage für die Stoffdefinition liefert. Dort wird auch festgelegt, dass solche Stoffe als Gefahrstoffe gelten, die in den Körper inhalativ, oral, dermal oder subkutan aufgenommen werden können. Das spielt vor allem im Gefahrstoffmanagement eine entscheidende Rolle.

Aufgrund dieser recht breiten Definition gibt es eine Reihe von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die als Gefahrstoffe einzuordnen sind. Diese kommen nicht nur in der Industrie und der Produktion vor, sondern umgeben uns auch im Alltag regelmäßig. Als Beispiele für solche Stoffe können etwa die folgenden genannt werden:

  • Diverse Chemikalien (wie Ethanol, Schwefelsäure oder Nikotin)
  • Emissionen von Dieselmotoren
  • Kraftstoffe
  • Holzstaub
  • Weißrauche
  • Narkosegase
  • Ozon

Was ist ein Gefahrgut?

Dem gegenüber stehen Gefahrgüter, die sich wiederum anders definieren. So zählen als Gefahrgüter Stoffe und Gegenstände, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung und das Leben sowie die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen – und zwar im Zusammenhang mit einem Transport oder einer Beförderung dieser Stoffe. Grundlage für diese Definition bildet das Gefahrgutfördergesetz (§ 2 GGBefG).

Der Unterschied von Gefahrgut und Gefahrstoff liegt also darin, dass sich Gefahrgüter in einem Transport befinden und besondere Schutzmaßnahmen notwendig sind. Dazu werden diese Güter in Gefahrgutklassen unterteilt und mit Warntafeln, GHS-Symbolen und UN-Nummern gekennzeichnet. Der Grund dahinter ist ganz einfach: Sollte es unterwegs zu einem Unfall oder einem Schaden kommen, können nur so die richtigen Maßnahmen sofort ergriffen werden.

Definition von Gefahrgut nach Gefahrgutbeförderungsgesetz

Das GGBefG legt in § 2 den folgenden Wortlaut als genaue Definition von Gefahrgut fest: „Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können“.

Als Beförderung wird allerdings nicht nur der eigentliche Vorgang der Ortsveränderung umfasst, sondern auch die Übernahme, Ablieferung, zeitweilige Aufenthalte, das Verpacken, Auspacken, Herstellen und einführen dieser Stoffe. Außerdem fallen der Kombiverkehr und ein Umschlag in diese Definition. Das wird in Z 2 des § 2 festgelegt.

Gefahrguttransport nach ADR und RID

Die Bestimmungen für Gefahrguttransporte sind entsprechend streng und unterliegen gleich mehreren rechtlichen Vorgaben. Besonders wichtig sind die Bestimmungen des ADR (Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße), wo neben Einstufung und Kennzeichnung auch die Dokumentation und die Bau- und Prüfvorschriften während des Transports geregelt werden. Wichtige Kennzeichnungen sind vor allem diese:

  • Warntafeln: Die verschiedenen Warntafeln bieten eine farbliche Orientierung und lassen sich aufklappen. Sie sind in verschiedene Kategorien unterteilt. Eine neutrale Warntafel verweist auf Gefahrgüter aller Art, während Tanktransporte zusätzlich eine Warntafel mit Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr benötigen. Bei einem Abfalltransport wird eine eigene Abfallwarntafel fällig. Auch erwärmte Stoffe besitzen eine eigene Tafel – diese zeigt ein Thermometer in einem roten Dreieck.
  • GHS-Symbole: Die GHS-Zeichen sind kleine Gefahrensymbole, die auf den Gefahrzetteln für den Transport enthalten sein müssen. Sie reichen von GHS01 bis HGS09 und kategorisieren Eigenschaften wie entzündlich, explosiv, giftig oder ätzend.
  • UN-Nummer: Darüber hinaus muss der Transporter an der Außenseite mit einer vierstelligen UN-Nummer versehen werden, die unten auf den orangenen Warntafeln stehen muss. Sie liefert Informationen zur Erfassung des Gefährdungspotentials, welches vom transportierten Stoff ausgeht.

Darüber hinaus gibt es eine Kennzeichnungspflicht nach RID (Reglement concernant le transport international ferroviaire de marchandises dangereuses), wenn die Gefahrgüter auf Schienen transportiert werden.

Die unterschiedlichen Gefahrgutklassen

Nach ADR werden Gefahrgüter außerdem in neun verschiedene Gefahrgutklassen eingeteilt. Auch diese Einteilung trägt dazu bei, das Gefährlichkeitsmerkmal der Stoffe für den Transport zu bestimmen, sodass im Schadensfall richtig gehandelt werden kann. Hier zeigt sich übrigens kein Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff, da beide in eine solche Klasse eingeteilt werden müssen.

Gefahrgutklasse 1

In der ersten Gefahrgutklasse werden explosive Stoffe zusammengefasst, die durch Funkenschlag oder Feuer schnell explodieren können und/oder als massenexplosiv gelten. Hinzu kommen Stoffe mit dem Risiko, Splitter und Sprengstücke auszubilden oder durch einen veränderten Luftdruck detonieren zu können. Es werden 6 Unterklassen differenziert. Als bekannte Beispiele können etwa Feuerwerkskörper genannt werden.

Gefahrgutklasse 2

Die Gefahrgutklasse 2 umfasst Gase und gasförmige Stoffe, die als selbstentzündlich und teilweise giftig gelten können. Kommt es zu einem hohen Druck, entstehen mitunter starke Gefährdungen. Als Kennzeichnung wird zusätzlich ein Großbuchstabe eingesetzt. Beispiele für Vertreter der Gefahrgutklasse 2 sind Propangas, Wasserstoff oder Haarspray.

Gefahrgutklasse 3

Stoffe der Gefahrgutklasse 3 sind leicht entzündbar und flüssig. Als Definition gilt, dass der flüssige Zustand bei 20°C und 1.013 bar auftritt. Neben der Einteilung in diese Klasse gibt es weitere Klassifizierungscodes, die zusätzliche Eigenschaften aufzeigen. Zu den Stoffen der Gefahrgutklasse 3 zählen beispielsweise Alkohol, Benzin und einige verflüssigte Metalle.

Gefahrgutklasse 4

In der Gefahrgutklasse 4 werden feste Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, die selbstentzündliche Eigenschaften besitzen und zu einer Gefahr werden können, wenn sie an Luft oder Wasser geraten. Es wird in die Unterklassen 4.1 (entzündbare feste, selbstzersetzende und desensibilisierte explosive Stoffe), 4.2 (selbstentzündliche Stoffe) und 4.3 (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden) unterschieden. Beispiele sind etwa Schwefel, Zinkstaub und Kohle.

Gefahrgutklasse 5

Die Gefahrgutklasse 5 umfasst entzündend wirkende Stoffe, die nicht zwangsläufig selbst brennbar sein müssen. Allerdings haben sie das Potential, beim Transport andere Stoffe in Brand zu setzen. Auch hier gibt es Unterklassen: Die Unterklasse 5.1 umfasst entzündend wirkende Stoffe, während die Unterklasse 5.2 für organische Peroxide reserviert ist. Als typische Beispiele können Sauerstoff, Wasserstoffperoxid und Dibenzoylperoxid genannt werden.

Gefahrgutklasse 6

In der Gefahrgutklasse 6 wird es giftig – es fallen alle Stoffe in diese Kategorie, die dem menschlichen Organismus nach einem Eintritt schaden können. Neben Krankheitserregern sind auch Pestizide in dieser Gruppe zu finden. Die Gefahrgutklasse 6 unterteilt sich in die Untergruppe 6.1 (giftige Stoffe) und die Untergruppe 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe). Etwa Klinikabfälle und Arsen zählen dazu.

Gefahrgutklasse 7

Die Gefahrgutklasse 7 ist für radioaktive Stoffe reserviert. Von ihnen geht eine radioaktive Strahlung aus, sodass sie schwere gesundheitliche Schäden nach sich ziehen können. Es werden drei Kategorien unterschieden (I-WEISS, II-GELB und III-GELB), was beim Transport sichtbar gemacht werden muss. Beispiele für Vertreter der Gefahrgutklasse 7 sind Uran, Plutonium und diverse medizinische Instrumente wie Röntgengeräte oder nuklearmedizinische Darstellungsmittel für die Szintigrafie.

Gefahrgutklasse 8

In der Gefahrgutklasse 8 sind ätzende Stoffe zu finden. Diese haben sowohl einen schädlichen Effekt auf Menschen als auch auf Gegenstände. Zumeist sind die Schäden irreversibel. Hinzu kommen auch Stoffe, die einen ätzenden Dampf oder Nebel ausbilden können. Dazu gehören beispielsweise Schwefelsäure, Salzsäure und Natronlauge.

Gefahrgutklasse 9

Letzter im Bunde ist die Gefahrgutklasse 9. Hier werden alle gefährlichen Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, die in keine der anderen Kategorien fallen. Es sind also sowohl chemische und toxikologische Gefahren als auch physikalische Gefahren vertreten. Übliche Beispiele sind etwa Airbags, Asbest und Trockeneis.

Ist ein Gefahrstoff auch Gefahrgut?

Prinzipiell kann gesagt werden, dass es bei Gefahrstoffen und Gefahrgütern viele Überschneidungen gibt. Genau gleich sind sie allerdings nicht – äußere Umstände tragen dazu bei, dass sich die Zugehörigkeit verändern kann. So gilt das Gefahrstoffrecht nur auf dem eigenen Betriebsgelände, während das Gefahrgutrecht für den Wareneingang und -ausgang zuständig ist.

Ein Gefahrstoff ist folglich nur dann ein Gefahrgut, wenn er sich im Transport befindet oder anderweitig befördert wird. Andersherum ist ein Gefahrgut auch immer ein Gefahrstoff – nur eben außerhalb des eigenen Geländes unterwegs.

Rechtliches zum Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff

Dass „Gefahrstoff“ und „Gefahrgut“ nicht immer den gleichen Stoff beschreiben, zeigt sich übrigens auch in rechtlicher Hinsicht. So gibt es unterschiedliche Regelungen, die für das Gefahrstoffrecht und das Gefahrgutrecht gelten. Diese sehen wie folgt aus:

Gefahrstoffrecht

Vom Gefahrstoffrecht sind sowohl der Umgang als auch die Lagerung von Stoffen auf dem eignen Betriebsgelände umfasst. Neben einem angemessenen Mitarbeiterschutz sowie Umweltschutz gehört dazu auch der Gewässerschutz. Somit gilt das Gefahrstoffrecht ebenfalls als Arbeitsschutzrecht, weshalb es vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verwaltet wird.

Gefahrgutrecht & CLP-Vorschrift

Das Gefahrgutrecht regelt hingegen alle gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen beim Transport und bei der Beförderung von entsprechenden Gefahrgütern. Daher handelt es sich um ein Verkehrsrecht, das in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fällt. Maßgeblich ist vor allem die CLP-Verordnung, die neben der richtigen Klassifizierung und Kennzeichnung auch die Verpackung vorgibt.

Entscheidender Unterschied: Gefahrgut und Gefahrstoff

Obwohl jedes Gefahrgut ein Gefahrstoff ist, gilt nicht jeder Gefahrstoff als Gefahrgut – den Unterschied macht die Tatsache, ob sich der Stoff im Transport befindet oder nicht. Auf dieser Grundlage gelten nicht nur verschiedene Kennzeichnungen, sondern auch unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen. Nicht zuletzt deswegen ist es elementar, den Unterschied zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff unbedingt zu kennen!

FAQ

Bei einem Gefahrstoff handelt es sich um einen Stoff oder ein Gemisch, das eine schädigende Wirkung auf den Menschen und/oder die Umwelt haben kann. Zusätzlich fallen Stoffe mit Grenzwerten und solche nach CLP-Verordnung in diese Kategorie.

Als Gefahrgut gelten hingegen alle Gefahrstoffe, die befördert bzw. transportiert werden. Dadurch ergeben sich ergänzende Vorgaben hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung.

Der Transport gefährlicher Güter wird rechtlich vom Gefahrgutrecht geregelt. Maßgeblich ist insbesondere die CLP-Verordnung. Als Verkehrsrecht fällt das Gefahrgutrecht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Die Klasse eines Gefahrguts gibt an, welche Gefährlichkeitsmerkmale für den Transport gelten. Die 9 Klassen sind teilweise noch in Unterklassen differenziert und mit Verpackungsgruppen, Verträglichkeitsgruppen, Gefahrengrad und Klassifizierungscodes ausgestattet.

 

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