Gefahrgutklasse 7: radioaktive Stoffe
In der Gefahrgutklasse 7 werden Stoffe und Gegenstände mit radioaktiven Materialien zusammengefasst. Mit diesen Stoffen haben in Deutschland laut Bundesamt für Strahlenschutz etwa 420.000 Personen jährlich zu tun. Wie sich Vertreter der Gefahrgutklasse 7 definieren, welche Unterklassen es gibt und worauf beim Transport und im Schadensfall zu achten ist, haben wir Ihnen in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.
Gefahrgutklasse 7: Definition
Ist von der Gefahrgutklasse 7 die Rede, so handelt es sich um alle Gegenstände und Stoffe mit radioaktiven Bestandteilen und/oder Materialien. Da Radioaktivität weder geschmeckt noch gerochen werden kann, geht von diesen Stoffen eine besondere Gefahr aus. So können sie die menschliche und tierische DNA verändern und schwere gesundheitliche Schäden verursachen, wenn es in der Handhabung und im Umgang zu Unfällen kommt.
Dadurch unterscheiden sich diese Stoffe hinsichtlich ihrer Lagerung, Transportvorschriften und Verpackungsanforderungen beispielsweise von der Gefahrgutklasse 2 oder der Gefahrgutklasse 3.
Typische Vertreter der 7. Gefahrgutklasse sind vor allem Uran und Plutonium, die in mehreren Instrumenten und Gegenständen vorkommen können. Dazu gehören beispielsweise medizinische Instrumente und technische Prüfanlagen, die in der Produktionskontrolle eingesetzt werden.
Unterklassen der radioaktiven Stoffe
Insbesondere bei der Lagerung und Beförderung von radioaktiven Stoffen ist es wichtig, eine Einschätzung der möglichen Strahlung vornehmen zu können. Dafür werden die Gegenstände und Stoffe in Unterklassen eingeteilt, deren Zuordnung und Kennzeichnung in den „UN Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material“ der IAEA festgelegt sind. Die Einteilung erfolgt nach der Transportkennzahl (TI), die aus der jeweiligen Dosisleistung des Stoffs ermittelt wird.
Unterklasse 7: Kategorie I Weiß (7A)
In dieser Unterklasse werden die radioaktiven Stoffe der Kategorie I zusammengefasst, die ebenfalls unter der Bezeichnung „7A“ bekannt sind. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die höchste Oberflächendosisleistung unter 0,005 mSv/h (Millisievert pro Stunde) liegt. Dies muss an der Verpackungsaußenseite bei Versandstücken angegeben werden. Eine Transportkennzahl muss nicht angegeben werden, allerdings muss beim Versand der folgende Gefahrenzettel sichtbar und ausgefüllt vorhanden sein:
Unterklasse 7: Kategorie II Gelb (7B)
Die Gefahrgutklasse 7B umfasst hingegen radioaktive Stoffe der Kategorie II, die Personen einer äußeren Strahlenexposition aussetzt und daher besonders für Menschen, die damit arbeiten, eine große Gefahr darstellt. Bei diesen Stoffen muss die Expositionszeit nach ADR-Weisung 5.4.3 beschränkt werden, um ein Personenrisiko zu reduzieren. Die Oberflächendosisleistung liegt bei der Gruppe 7B zwischen 0,005 mSv/h und 0,5 mSv/h.
Im Gegensatz zur Gefahrgutklasse 7A muss außerdem die Transportkennzahl angegeben werden, die nicht höher als 1,0 sein darf. Diese Kategorie wird auch gerne als Kategorie II-Gelb bezeichnet und verfügt über einen gelben Gefahrengutzettel.
Unterklasse 7: Kategorie III Gelb (7C & D)
Die Unterklassen 7C und 7D können als Kategorie III-Gelb zusammengefasst werden, bringen aber unterschiedliche Grenzwerte mit sich. Bei Stoffen der Gefahrgutklasse 7C darf die Strahlendosis zwischen 0,5 mSv/h und 2 mSv/h liegen. Auch hier gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Expositionszeit und Gefahren bei der Stoffaufnahme. Die Transportkennzahl darf 10 nicht übersteigen.
Die Unterklasse 7D reicht noch weiter: Die Dosisleistung an der Außenseite darf größer als 2 mSv/h sein, allerdings einen Wert von 10 mSv/h nicht übersteigen. Dafür darf die Transportkennzahl höher als 10 sein. Werden Stoffe und Gegenstände mit einer „ausschließlichen Verwendung“ samt bestimmter Zusatzanforderungen transportiert, ist die Transportkennzahl hingegen nicht beschränkt. Die Gefahrgutzettel der beiden Unterklassen sehen wie folgt aus:
Unterklasse 7: Spaltbare Stoffe (7E)
Die Unterklasse 7E nimmt einen Sonderstatus ein, da es sich bei Vertretern dieser Kategorie um spaltbare Stoffe handelt. Deswegen erhält die Klasse einen eigenen weißen Gefahrenzettel, auf dem das Wort „Fissile“ (deutsch: spaltbar) und ein zusätzlicher Sicherheitsvermerk enthalten sind. Außerdem ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI, Criticality safety index) auf dem Gefahrenzettel zu berücksichtigen, was die Kategorie 7E von den anderen abgrenzt. Der Gefahrenzettel finden Sie hier.
Verpflichtende Angaben für Transport und Verkehr
Da von radioaktiven Stoffen eine besondere Gefahr für Menschen, Umwelt und andere Organismen ausgeht, müssen beim Transport spezielle Vorkehrungen getroffen werden. Diese umfassen sowohl umfangreiche Beförderungspapiere als auch geeignete Verpackungen, Kennzeichnungen, Dokumentationen und eine qualifizierte Handhabung.
All diese Vorschriften sind in mehreren UN-Empfehlungen und verbindlichen verkehrsträgerspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt, zu denen etwa die ADR (Straßenverkehr), RID (Eisenbahnverkehr), ADN/ADNR (Binnenschifffahrtsverkehr), IMDG-Code (Seeschifffahrtsverkehr) und ICAO-TI (Luftverkehr) gehören. Auf den Beförderungspapieren müssen vor allem die folgenden Angaben vermerkt sein:
- Adresse des Empfängers
- UN-Nummer
- Nummer der Gefahrgutklasse
- Name samt allgemeiner Beschreibung des radioaktiven Stoffes
- Angaben zu den im radioaktiven Material enthaltenen Radionukliden
- Verstandstückkategorie
- Versandstücktyp
- Gesamtradioaktivität
- Aggregatzustand und chemische Formel
- Transportkennzahl (TI) und (falls zutreffend) die Kritikalitätskennzahl
- Bei zulassungspflichtigen Verpackungen: Kennzeichnung der Zulassungsbehörde
Eine Voranmeldung ist im internationalen Verkehr übrigens nur dann notwendig, wenn es sich beim Transport um ein Typ B-Versandstück handelt, das bestimmte Höchstmengen überschreitet. Dann bekommt die Verpackung den Vermerk (M) für multilateral oder (U) für unilateral. Andernfalls können sich Voranmeldungen auch bei besonderen Vereinbarungen lohnen.
Angaben zum radioaktiven Transportgut
Die Sicherheitseinstufung beim Transport von radioaktivem Material setzt außerdem voraus, dass spezifische Angaben zum Inhalt gemacht werden. Das hilft dabei, die Gefährdung bei einem Schadensfall einschätzen zu können. Davon umfasst sind die folgenden Angaben:
- Name und Symbol der Radionuklide
- Bezeichnung des Stoffs
- Physikalische und chemische Form
- Maximale Aktivität und Gesamtaktivität
- Kritikalitätssicherheitskennzahl
- Menge der Fracht
Versandstückkategorien
Versandstücke unterliegen mehreren Rechtsvorschriften und werden in fünf Arten kategorisiert. Diese richten sich sowohl nach Aktivität, Toxizität und Aggregatzustand als auch nach dem radioaktiven Inhalt. Sie werden in freigestellte Versandstücke, Industrieversandstücke und Typ A, B und C Versandstücke eingeteilt. Darüber hinaus wird jedem Versandstück eine UN-Nummer zur genauen Identifikation zugewiesen:
Gefahrstoffklasse | Beschreibung | UN-Nummer |
7 | Freigestelltes Versandstück, leere Verpackung (radioaktiver Stoff) | 2908 |
7 | Radioaktiver Stoff als freigestelltes Versandstück in begrenzter Stoffmenge | 2910 |
7 | Radioaktiver Stoff als freigestelltes Versandstück als Instrumente oder Fabrikate | 2911 |
7 | Radioaktive Stoffe des Typ A-Versandstücks | 2915 |
7 | Radioaktive Stoffe des Typ A-Versandstücks in besonderer Form | 3332 |
Freigestellte Versandstücke
Freigestellte Versandstücke müssen zwar bestimmten Anforderungen entsprechen, stellen aber Verpackungen mit so geringen Mengen an radioaktiven Stoffen dar, dass sie von diversen Verwendungs- und Auslegungsvorschriften entbunden sind. Wichtig ist, dass beim Öffnen der Inhalt erkennbar ist und dass sie von Stößen, Erschütterungen und Co. nicht beschädigt werden können.
Industrieversandstücke
Sollen radioaktive Materialien mit einer geringen spezifischen Aktivität (LSA, Low Specific Activity) oder oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO, Surface Contamined Objects) befördert werden, werden sie als Industrieversandstücke gekennzeichnet. Zusätzliche Vorschriften regeln die Kennzeichnung auf der Verpackungsaußenseite und die Eintragung in Beförderungspapiere.
Typ-A-Versanstücke
Für die Beförderung kleinerer Mengen an radioaktivem Material kommen die Typ A-Versandstücke als Verpackungsmittel zum Einsatz. An diese wird die Anforderung gestellt, dass sie bei „kleineren“ Zwischenfällen intakt bleiben. Da bei einem Unfall Teile des Inhalts frei werden können, ist die Höchstmenge an Radionukliden begrenzt. Typische Vertreter sind beispielsweise radiopharmazeutische Produkte.
Typ-B-Versandstücke
Größere Mengen radioaktiver Stoffe werden hingegen dem Typ B-Versandstück zugeordnet. Auch schwerste Unfälle dürfen diesen Verpackungsmitteln nichts anhaben können, sodass sie selbst gegen ein Durchstoßen, Eintauchen in Wasser und Feuer widerstandsfähig sind. Insbesondere bestrahle Brennelemente, hochradioaktive Abfälle und Radioisotopen werden in dieser Versandstückart transportiert.
Typ-C-Versandstücke
Typ C-Versandstücke beziehen sich auf einen Transport von radioaktiven Materialien im Luftverkehr. Ab einer bestimmten Aktivität wird diese Verpackungsart notwendig.
Versandstücke mit spaltbarem Material
Bei spaltbarem Material muss verhindert werden, dass eine eventuelle Kettenreaktion entstehen kann – dafür steht die Versandstückkategorie für spaltbare Materialien. Auch werden zusätzliche Kontrollen und Überprüfungen durchgeführt, sodass jedes Baumuster von der zuständigen Behörde zugelassen werden muss.
Kennzeichnung der Gefahrgutklasse 7
Der Umfang der notwendigen Kennzeichnungen von Gefahrgütern der Klasse 7 hängt primär davon ab, wie diese transportiert und ob inner- oder außereuropäische Ziele angesteuert werden. Für den Straßenverkehr ist die ADR-Verordnung (Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) maßgeblich. Auf dieser rechtlichen Grundlage müssen die Fahrzeuge und Verpackungen versehen werden mit:
- der UN-Nummer,
- einem Gefahrgutzettel,
- Informationen zu Absender und Empfänger
- sowie dem Gewicht (falls dieses 50 kg überschreitet).
Der Gefahrgutzettel umfasst außerdem das GHS-Symbol (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien), das für die jeweiligen Stoffe maßgeblich ist. Bei Stoffen der Gefahrgutklasse 7 gibt es allerdings keine direkte Entsprechung, sodass das typische Radioaktiv-Symbol aufgedruckt wird:
Der richtige Umgang mit Stoffen der Gefahrgutklasse 7
Damit Gefährdungen durch radioaktive Gegenstände und Substanzen weitestgehend eingedämmt werden können, muss beim Umgang auf einige wichtige Faktoren geachtet werden. So dürfen Stoffe der Gefahrgutklasse 7 nur von qualifiziertem Personal gehändelt werden, der die Beförderung nach den Vorgaben des § 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) sicherstellen kann. Dafür ist eine Unterweisung für den Gefahrstofftransport notwendig, in dem mindestens die folgenden Inhalte abgedeckt werden:
- Rechtliche Grundlagen für die Beförderung von radioaktiven Stoffen
- Wichtige Verantwortlichkeiten
- Deklaration und Klassifizierung der Stoffe
- Allgemeine und spezielle Anforderungen an Versandstücke und Versandstücktypen
- Kennzeichnung und Markierung von Fahrzeugen und Versandstücken
- Grenzwerte
- Notwendige Dokumentationen
- Fahrzeugausrüstung
- Anforderungen an den Fahrzeugführer
Darüber hinaus muss die Verpackung den vorgegebenen Kriterien der Versandstückkategorie entsprechen. Dadurch ist beispielweise der Transport von beschädigten oder undichten Versandstücken generell ausgeschlossen. Hinzu kommen Abschirmungen beim Verladen, auf ein Minimum reduzierte Arbeitszeiten rund um die radioaktiven Stoffe sowie Kontaminationskontrollen nach jeder Beförderung.
Richtige Vorgehensweise bei einem Unfall
Sollte es zu einem Unfall beim Transport radioaktiver Stoffe kommen, ist ein schnelles und gezielten Handeln elementar. Durch die Einteilung in Versandstückkategorien lässt sich zumindest oftmals verhindern, dass radioaktive Strahlung austreten kann – auch dann, wenn das Versandstück geschüttelt, durchstoßen oder sogar in Brand geraten ist.
Wenn es zu einem Unfall kommt, sollten lebensrettende Maßnahmen an erster Stelle stehen. Diese müssen allerdings unter Berücksichtigung des Selbstschutzes durchgeführt werden. Auch müssen Einsatzkräfte (Polizei, Feuerwehr) sofort über Art und Umfang der geladenen Güter verständigt werden. Personen sind so umfassend wie möglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und fernzuhalten.
Bei radioaktiver Ladung kommt außerdem hinzu, dass die Windrichtung im Schadensfall berücksichtigt werden muss – alle Personen sollten auf der dem Wind zugewandten Seite bleiben. Ladungsbrände sollten außerdem nie selbst gelöscht und etwaige Inkorporationen (etwa durch Essen, Trinken und Rauchen) unbedingt vermieden werden.
Gefahrgutklasse 7: Radioaktive Substanzen richtig handhaben
In der Gefahrgutklasse 7 werden radioaktive Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, die sowohl Umwelt als auch dem Menschen durch Strahlung schaden können. Deswegen sind eine richtige Einteilung in Unterklassen samt Kennzeichnung und strengen Vorkehrungen beim Transport Pflicht. Informieren Sie sich vor der Beförderung über alle rechtlichen Grundlagen, um auf der sicheren Seite zu sein – und ein potenzielles Risiko so gering wie möglich zu halten.
FAQ’s
Stoffe der Kategorie „radioaktiv 7“ zählen zu den Gütern der Gefahrgutklasse 7, weshalb sie gesonderten Anforderungen an Lagerung, Transport, Kennzeichnung und Umgang mit sich bringen.
In die Gefahrgutklasse 7 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die radioaktiv sind oder radioaktive Stoffe enthalten. Das bedeutet, dass sie instabile Atome besitzen, welche ihre Struktur spontan und zufällig verändern können. Auch geht eine Strahlung von ihnen aus. Bekannte Beispiele sind vor allem Uran und Plutonium.
Als Gefahrenklassen werden Kategorien bezeichnet, die chemische Stoffe und Gemische mit potenziell gefährlichen Eigenschaften einteilen. Das spielt insbesondere beim Transport eine wichtige Rolle. Insgesamt gibt es nach ADR-Vorschrift neun Gefahrgutklassen für den Transport auf der Straße.
Von Gefahrenstoffen ist die Rede, wenn es um Gemische, Stoffe und Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften geht. Diese können sich negativ auf die Umwelt und den Menschen auswirken und entsprechen den Kriterien der CLP-Verordnung Nr. 1272/2008.
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