Gefahrgutklasse 9: verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Um Gefahrstoffe sicher lagern und transportieren zu können, werden sie nach dem ADR-Übereinkommen in Gefahrgutklassen eingeteilt. Die Gefahrgutklasse 9 beherbergt verschiedene Stoffe und Gegenstände, die in keine der anderen Klassen (1 bis 8) passen. Wie sich die Klasse 9 definiert, welche Unterteilung für sie gilt und worauf hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen und Kennzeichnungen zu achten ist, haben wir in diesem Blogbeitrag kompakt zusammengefasst.
Gefahrgutklasse 9: Definition
Anders als die anderen Klassen gilt die Gefahrgutklasse 9 primär als Auffangklasse. Das bedeutet, dass hier diverse Stoffe, Gegenstände und Gefahren zusammengefasst werden – und zwar solche, die zu keiner der anderen Gefahrgutklassen passen. Zumeist sind diese Güter als gefährlich zu definieren: Oftmals sind die genetisch verändert oder geben entzündliche Dämpfe ab. Als Beispiele für die Gefahrgutklasse 9 gelten etwa die Folgenden:
- Genetisch veränderte Mikroorganismen (ADR-Unterklasse M8)
- Lithiumbatterien (ADR-Unterklasse M4), die auch der Klasse 9A zugeschrieben werden
- Polychlorierte Biphenyle (ADR-Unterklasse M2)
- Polymere (ADR-Unterklasse M3)
- Asbest (ADR-Unterklasse M1)
- Erwärmte Stoffe (etwa Bitumen oder flüssiges Aluminium, ADR-Unterklasse M10)
- Rettungsmittel, z.B. Airbags oder Gurtsysteme (ADR-Unterklasse M5)
Eigenschaften der Gefahrgutklasse 9
Darüber hinaus werden unterschiedliche Güter und Materialien der Gefahrgutklasse 9 zugeschrieben, wenn sie spezielle vordefinierte Eigenschaften besitzen. Dazu gehören nach den offiziellen Vorgaben insbesondere diese:
- Sie bilden im Brandfall Dioxine
- Im Falle einer Beförderung stellen sie eine Gefahr dar.
- Es handelt sich um leere und/oder ungereinigte Verpackungen.
- Die Stoffe sind zwar gefährlich, können aber keiner anderen ADR-Klasse (Gefahrgutklasse 1 bis 8) zugeordnet werden.
- Die festen oder flüssigen Stoffe sind erwärmt.
- Es handelt sich um Lithiumbatterien oder um Rettungsmittel.
Unterklassen der Gefahren-Klasse 9
Diese speziellen Eigenschaften stellen außerdem die Grundlage für eine weitere Einteilung dar – und zwar der Kategorisierung der Gefahrgutklasse 9 in ADR-Unterklassen. Die jeweiligen Klassen sind mit dem Buchstaben „M“ sowie einer Nummerierung versehen und dienen der näheren Beschreibung der ausgehenden Gefährdung:
- M1: Stoffe, die in Form von Feinstaub eingeatmet werden können und die Gesundheit gefährden
- M2: Stoffe, die im Brandfall Dioxine bilden können
- M3: Stoffe, die entzündliche Dämpfe abgeben
- M4: Lithiumbatterien (sowohl Lithium-Metall-Batterien als auch Lithium-Ionen-Batterien)
- M5: Rettungsmittel wie Airbags und Gurtsysteme
- M6: Wasserverunreinigende flüssige Stoffe
- M7: Wasserverunreinigende feste Stoffe
- M8: Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
- M9: Erwärmte flüssige Stoffe mit einer Erwärmungstemperatur von über 100 °C
- M10: Erwärmte feste Stoffe mit einer Erwärmungstemperatur von über 240 °C
- M11: Stoffe, die eine Gefahr darstellen (wie Chemie-Testsätze)
Verpackungsgruppen der Gefahrgutklasse 9
Die Stoffe der Gefahrgutklasse 9 in den Unterklassen M6 bis M10 dürfen zusätzlich nur in Verpackungen transportiert werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Das liegt an den umweltgefährdenden Eigenschaften, die von ihnen ausgehen. Diese Stoffe können in die Verpackungsgruppen unterteilt werden, die auch für die ADR-Gefahrgutklassen 1 bis 8 gelten:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr
Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr
Zusätzlich steht an der dritten Stelle der Verpackungscode-Nummer ein Buchstabe, der die Stoffgruppe genauer definiert, für die die Verpackungsbauart zugelassen ist: X gibt eine Eignung für alle drei Verpackungsgruppen an, Y nur für die Gruppen II und III, Z schließlich nur noch für III.
Gesetzliche Regelungen bezüglich Gefahrgut der Klasse 9
Alle Gefahrgutklassen unterliegen strengen Regelungen, die insbesondere für den Transport gelten. Daher sind sowohl für die Lagerung als auch für die Beförderung mehrere gesetzliche Regelungen zu beachten, die durch entsprechende Schutzmaßnahmen ergänzt werden sollten.
Verordnungen und Gesetze
Maßgeblich für die Beförderung von Stoffen der Gefahrgutklasse 9 ist in Deutschland (und auch Europa) das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Dieses reguliert sowohl die Kennzeichnung (Bezettelung) als auch die Pflichten im Umgang mit den Gütern. Hinzu kommen Stoffnummern bzw. UN-Nummern, die dort ebenfalls geregelt werden. Darüber hinaus greifen viele weitere nationale und internationale Richtlinien:
- Gefahrstoffverordnung
- Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße
- RID: Regelung zur internationalen Beförderung gefährlicher Güter im Schienenverkehr
- ADN: Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
- ICAO-TI: Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air
- IMDG-Code: International Maritime Code for Dangerous Goods
- GGBefG: Gefahrgutbeförderungsgesetz
- GGVSEB: Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- GGAV: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
- GbV: Gefahrgutbeauftragtenverordnung
- GGKontrollV: Gefahrgutkontrollverordnung
- GGKostV: Gefahrgutkostenverordnung
Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe
Für die Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung von Stoffen der Gefahrgutklasse 9 gelten vor allem für den Arbeitgeber bzw. den Arbeitsplatz Schutzbestimmungen. Diese sind im Gefahrenstoffrecht der Chemikaliengesetze und in der Gefahrstoffverordnung verankert. Dort ist auch die gesetzliche Grundlage für Schutzmaßnahmen der Beschäftigten zu finden. Unter anderem werden die folgenden Aspekte vorgegeben:
- Vermeidung/Beseitigung von Gefahrenquellen oder Belastungspotentialen: Gefährdungsbeurteilung und Ersatzstoffprüfung
- Technische Schutzmaßnahmen: Verwendung geschlossener Anlagen und Apparaturen, Absaugen von Dämpfen, Be- und Entlüften von Arbeitsräumen
- Organisatorische Schutzmaßnahmen: Zugangsbeschränkungen, Mengenbegrenzungen, Messungen von Grenzwerten
- Personenbezogene Schutzmaßnahmen: Schutzausrüstungen
- Verhaltensbezogene Schutzmaßnahmen: Unterweisung und Schulung
Gefahrgutklasse 9: Die vorgeschriebene Kennzeichnung
Werden Stoffe und/oder Gegenstände dieser ADR-Gefahrgutklasse auf dem Transportweg befördert, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung anzubringen. Dadurch kann kenntlich gemacht werden, dass – und vor allem welche – Gefahr von diesem Stoff ausgeht.
Es werden sowohl Gefahrgutaufkleber als auch Gefahrgutzettel benötigt, die mit und ohne Gefahrgut UN-Nummer erhältlich sind. So können beispielsweise eintreffende Rettungs- und Hilfskräfte bei einem Unfall gleich zuordnen, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen.
Gefahrgutzettel für den Transport von Stoffen der ADR-Klasse 9
Neben einem passenden GHS-Piktogramm (man denke etwa an die Flamme für „entzündlich“ oder die Explosion für „explosiv“) wird die folgende Warntafel für Gefahrgut für die Klasse 9 und die Klasse 9A angebracht:
Diese entspricht dem Gefahrgutzettel und deutet auf die Klassifizierung hin. Die Warntafel muss je nach Unterklasse allerdings noch um weitere Informationen ergänzt werden. So gibt es in der Gefahrgutklasse 9 spezielle „Miscellaneous“-Aufkleber, die eine Zusatzbezeichnung darstellen und auf diese Eigenschaften hindeuten:
- Stoffe, die beim Einatmen als Feinstaub die Gesundheit gefährden können
- Stoffe, die entzündbare Dämpfe abgeben
- Stoffe und Geräte, die bei einem Brand Dioxine bilden
Weitere Gefahrgutzettel dieser Gefahrgutklasse lassen sich wie folgt einteilen:
Klasse | UN-Nummer bzw. Beschreibung |
Klasse 9A | Lithium-Batterien |
Klasse 9A | UN 3090 |
Klasse 9A | UN 3091 |
Klasse 9A | UN 3480 |
Klasse 9A | UN 3481 |
Klasse 9 | UN 1805 |
Klasse 9 | UN 1845 |
Klasse 9 | UN 2315 |
Klasse 9 | UN 2990 |
Klasse 9 | UN 3077 |
Klasse 9 | UN 3082 |
Klasse 9 | UN 3090 |
Klasse 9 | UN 3091 |
Klasse 9 | UN 3166 |
Klasse 9 | UN 3171 |
Klasse 9 | UN 3245 |
Klasse 9 | UN 3257 |
Klasse 9 | UN 3268 |
Klasse 9 | UN 3363 |
Klasse 9 | UN 3432 |
Klasse 9 | UN 3480 |
Klasse 9 | UN 3481 |
Klasse 9 | UN 3509 |
Klasse 9 | UN 1845 Dry Ice |
Klasse 9 | UN 1845 Dry Ice Shipper's Declaration |
Nicht zur Beförderung zugelassene Stoffe und Gegenstände
Tatsächlich ist aber nicht jeder Stoff bzw. Gegenstand aus der Gefahrstoffklasse 9 zu einer Beförderung zugelassen. So gibt es Stoffe, die den Anforderungen laut ADR-Kapitel 3.3 nicht entsprechen und unter die Sondervorschriften 188, 230, 310 oder 636 fallen. Das bedeutet, dass diese nicht transportiert werden dürfen. Zu diesen Stoffen gehören etwa:
- Leere Auffangbehältnisse
- Transformatoren, Kondensatoren und hydraulische Geräte
- Lithiumzellen mit mehr als 1g Lithium und 20 Wh oder mit einer Gesamtmenge von 2g Lithium und 100 Wh
- Stoffe mit den UN-Nummern 2315, 3151 oder 4332
Gefahrgutklasse 9: Sonderfall
Unter den ADR-Klassen stellt die Gefahrgutklasse 9 einen Sonderfall dar – so sind dort diverse Stoffe und Gegenstände zusammengefasst, die keiner anderen Kategorie entsprechen. Daher ist bei der Beförderung und beim Umgang damit auf eine richtige Kennzeichnung und passende Vorsichtsmaßnahmen zu achten, was insbesondere in den ADR-Vorgaben festgelegt wird.
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