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Peroxid Gefahrgut: alles zur Gefahrenklasse 5

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2022-03-24 14:47:00 / Ratgeber
Peroxid Gefahrgut: alles zur Gefahrenklasse 5 - Gefahrenklasse 5: alles über Peroxid Gefahrgut | MedSolut

Für einen sicheren Transport werden gefährliche Substanzen in Gefahrgutklassen eingeteilt. Die Gefahrgutklasse 5 konzentriert sich dabei auf entzündend bzw. oxidierend wirkende Stoffe, wobei diese in zwei Unterklassen differenziert werden. Welche Stoffe zur Gefahrgutklasse 5 zählen, wie die Unterklassen aufgeteilt sind und worauf Sie bei Kennzeichnung und Transport achten müssen, haben wir Ihnen in diesem Blogbeitrag kompakt zusammengefasst.

Entzündende Stoffe, die selbst nicht brennen: Peroxid Gefahrgut

Ist von Stoffen der Gefahrgutklasse 5 die Rede, so handelt es sich um entzündend wirkende Stoffe in flüssiger oder fester Form, von denen eine physikalisch-chemische Gefahr ausgeht. Sie können Sauerstoff abgeben und einen Brand mit anderen Gegenständen und Substanzen auslösen. Wegen dieser Eigenschaft werden sie auch als oxidierend und brandfördernd bezeichnet. Im Gegensatz zur Gefahrgutklasse 1 sind sie aber nicht direkt explosiv.

Laut ADR-Klasse (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) werden diese gefährlichen Stoffe einerseits in entzündlich bzw. oxidierend wirkende Stoffe (Gefahrenklasse 5.1) und andererseits in Organische Peroxide (5.2) unterteilt.

Im Alltag begegnen uns Gefahrgüter dieser Klasse laufend. Bekannt Vertreter sind beispielsweise Druckgaspackungen, ammoniumnitrathaltige Düngemittel und alle organischen Peroxide, die mehr als 7% Wasserstoffperoxid enthalten.

Unterklassen der Gefahrenklasse 5

Die Güter der Gefahrenklasse 5 werden in zwei Unterklassen differenziert: nämlich in die Gefahrenklassen 5.1 und 5.2. Für die Unterklasse 5.2 gibt es eine zusätzliche Unterscheidung in die Gruppen P1 und P2. Diese Einteilungen erfolgen nach spezifischen Eigenschaften der Stoffe, sodass Kennzeichnung, Transport und Lagerung noch genauer angepasst werden können.

Unterklasse 5.1 – Oxidationsmittel

Als Gefahrgut der Klasse 5.1 gelten Stoffe und Substanzen, die zwar nicht selbst brennbar sein müssen, aber durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder auf andere Stoffe brandbeschleunigend wirken können. Sie können brennbare Stoffe enthalten (man denke etwa an Ethylalkohol und Aceton), die in Kombination mit Wasserstoffperoxid explosiv oder deflagrierend wirken.

Übliche Vertreter der Gefahrenklasse 5.1 sind Sauerstoff, Wasserstoff, Kaliumchlorat und Salpetersäure. Auch ammoniumnitrathaltige Düngemittel und Natriumchlorat können dieser Unterklasse zugeordnet werden.

Unterklasse 5.2 – Organische Peroxide

Die Unterklasse 5.2 umfasst hingegen alle Organischen Peroxide, die …

  • … mehr als 1% Aktivsauerstoff und mehr als 1% Wasserstoffperoxid
  • … bzw. mehr als 0,5% Aktivsauerstoff und mehr als 7% Wasserstoffperoxid enthalten.

Im Gegensatz zur Gefahrenklasse 5.1 ergeben sich durch diese Zusammensetzung eine zusätzliche Gefahr explosiver Reaktionen oder stärkeres Brandverhalten, wenn sie mit anderen brennbaren Stoffen reagieren.

Als Beispiele können vor allem Dibenzoylperoxid (ein Härter für Polyesterharz) und Methylethylketonperoxid (ein Härter für 2-Komponenten-Lacke) genannt werden. Die Gefahrenklasse 5.2 kann darüber hinaus in zwei Gruppen eingeteilt werden, in der Kriterien für eine Temperaturkontrolle festgelegt sind:

  • P1: Es ist keine Temperaturkontrolle notwendig
  • P2: Eine Temperaturkontrolle muss durchgeführt werden

Problematik bei Transport und Verkehr

Wegen der potenziell explosiven und deflagrierenden Eigenschaften entstehen beim Transport besondere Gefahren, sodass spezielle Vorkehrungen getroffen werden müssen. Einige Stoffe sind sogar von einer Beförderung ausgeschlossen. Wichtig ist daher, eine vorherige Evaluation vorzunehmen und die gesetzlich erforderliche Kennzeichnung der Gefahrgutklasse 5 zu kennen. So kann im Schadensfall schnell und richtig reagiert werden.

Gefahren von Peroxid Gefahrgut

Die größte Gefahr der Gefahrgutklasse 5 geht davon aus, dass diese Vertreter Sauerstoff für eine Verbrennung liefern können –insbesondere unter höheren Temperaturen und in Verbindung mit anderen Stoffen kann dies zu einer Detonation führen. Geraten sie mit brennbaren Substanzen in Kontakt, entsteht eine Brand- und Explosionsgefahr.

Darüber hinaus sind diese Stoffe unter Wärme- und Lichteinwirkung selbstzersetzend und können in Verbindung mit Wasser und Säuren chemische Reaktionen auslösen. Hinzu kommt das Risiko von giftigen Gasen bei einem Brand. Da diese Gefahrgüter Sauerstoff abgeben, wirken herkömmliche Löschmittel nicht (so sind hier Schaum, Sand und Kohlenstoffdioxid wirkungslos).

Um die Gefahren beim Transport einzudämmen, müssen einige Stoffe der Gefahrenklassen 5.1 und 5.2 einer Temperaturkontrolle unterzogen werden. Für diese Einteilung werden sie den Typen A bis G zugeordnet:

Typ Bezeichnung Gefahren
Typ A Organische Peroxide Detonieren oder Deflagrieren in der Verpackung
Typ B Organische Peroxide Diese haben explosive Eigenschaften und neigen in der Verpackung zu thermischen Explosionen
Typ C Organische Peroxide Diese haben explosive Eigenschaften, können in der Verpackung aber weder schnell deflagrieren noch thermisch explodieren
Typ D Organische Peroxide Zeigen im Laborversuch beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige oder nur mittlere Wirkung und detonieren überhaupt nicht oder teilweise. Sie deflagrieren langsam
Typ E Organische Peroxide Detonieren und deflagrieren im Laborversuch beim Erhitzen unter Einschluss nicht und zeigen gar keine oder eine geringe Wirkung
Typ F Organische Peroxide Diese detonieren im kavitativen Zustand nicht und deflagrieren überhaupt nicht. Auch beim Erhitzen unter Einschluss zeigen sie nur eine geringe oder keine Wirkung und explosive Kraft
Typ G Organische Peroxide Sind organische Peroxide des Typs F zusätzlich thermostabil, können sie dem Typ G zugeordnet werden

Maßnahmen zur Beförderung

Im ADR-Übereinkommen wurden mehrere rechtliche Grundlagen und Pflichten festgelegt, die für die Beförderung von diversen Gefahrgutklassen gelten – und sich folglich auch auf Vertreter der Gefahrgutklasse 5 erstrecken.

So müssen beispielsweise Lkw-Fahrer einen ADR-Schein in einer Schulung erwerben und eine spezielle Ausrüstung mit sich führen. Hinzu kommt ein umfangreiches Regelwerk zu den Klassifizierungen, Verpackungen, Kennzeichnungen und Dokumentationen. Einen umfangreichen Leitfaden finden Sie beispielsweise hier.

Stoffe, die nicht zur Beförderung zugelassen sind

Es gibt auch einige Stoffe dieser Gefahrgutklasse, die überhaupt nicht zu einer Beförderung zugelassen sind. Auch dann nicht, wenn die obigen Maßnahmen erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die folgenden Vertreter:
 

  • UN-Nummer 3100: Hinter dieser UN-Nummer verbergen sich feste Stoffe, die als entzündlich bzw. oxidierend und selbsterhitzungsfähig gelten. Tatsächlich fallen einige Organische Peroxide der Typen B bis F in diese Kategorie.
  • UN-Nummer 3121: Hiervon sind entzündliche (oxidierende) feste Stoffe umfasst, die mit Wasser reagieren.
  • UN-Nummer 3137: Diese entzündlich (oxidierend) wirkenden Feststoffe sind entzündbar und selbsterhitzungsfähig. Ausgenommen sind allerdings solche, die den Vorschriften der ADR-Klasse 1 entsprechen – sie dürfen trotzdem transportiert werden.
  • nicht-stabilisiertes Wasserstoffperoxid: Ist Wasserstoffperoxid in der vorliegenden Form nicht stabilisiert oder handelt es sich um eine Lösung, die zu mehr als 60% aus Wasserstoffperoxid besteht, ist der Stoff ebenfalls vom Transport ausgeschlossen.
  • Perchlorsäure-Lösungen: Gleiches gilt für Lösungen mit Perchlorsäure, die mehr als 72% der Säure enthalten oder mit einem flüssigen Stoff (außer Wasser) vermischt sind.

Kennzeichnung der Gefahrenklasse 5 für den Transport

Im Verkehr ist es elementar, dass die Stoffe der Gefahrenklasse 5 mit einer passenden Kennzeichnung versehen werden. Dafür gibt es gesetzlich vorgeschriebene GHS-Zeichen, die die Chemikalien nach intrinsischen Eigenschaften einstufen. Sie sind im Artikel 17 der CLP-Verordnung festgelegt und müssen auf den Gefahrenzetteln und Tafeln vermerkt werden.

Bei den GHS-Zeichen handelt es sich um Piktogramme. Für die Gefahrenstoffe der Klasse 5 werden die Symbole GHS02 (Flamme) für die Unterklasse 5.2 und GHS03 (Flamme über Kreis) für die Unterklasse 5.1 benötigt. Diese sehen auf den Schildern wie folgt aus:

Zusätzlich ist es wichtig, dass der Fahrer eine Unterweisung für den Gefahrstofftransport erhält und für eine entsprechende Warenbeförderung qualifiziert ist – so kann sichergestellt werden, dass in einem Schadensfall die richtigen Maßnahmen ergriffen werden. Außerdem müssen die entzündend oxidierenden Stoffe mit einem „O“ gekennzeichnet werden, damit eintreffende Rettungskräfte richtig weiterhelfen können.

Verhalten im Schadensfall

Sollte es tatsächlich zu einem Schadensfall oder einem Arbeitsunfall mit Stoffen der Gefahrenklasse 5.1 oder 5.2 kommen, ist schnelles Handeln gefragt. Die Auswirkungen können mitunter erheblich sein, weshalb Beschäftigte regelmäßig über Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichtet werden sollten. Bei entzündlichen oxidierenden Stoffen gelten insbesondere die folgenden Verhaltensmaßnahmen:

Kontakt mit Haut oder Augen

Spülen Sie die Augen direkt nach Kontakt für mindestens 10 Minuten mit klarem Wasser. Halten Sie die Augen dabei geöffnet. Danach muss ein steriler Verband um die Augen gebunden und ärztliche Behandlung aufgesucht werden. Das gilt auch für einen Kontakt mit der Haut. Ziehen Sie Kleidung sofort aus, die mit Organischen Peroxiden in Berührung gekommen ist. Decken Sie Wunden außerdem keimfrei ab.

Verschlucken

Spülen Sie Ihren Mund nach einem Verschlucken dieser Stoffe sofort mit Wasser aus und trinken Sie dieses ebenfalls in kleinen Schlucken. Ebenfalls ist eine ärztliche Behandlung nach einem solchen Zwischenfall Pflicht.

Einatmen

Sollten Atemorgane in Kontakt mit Stoffen der Gefahrenklasse 5 oder Peroxid als Gefahrgut kommen, muss die betroffene Person ausschließlich getragen und mit erhöhtem Oberkörper gelagert werden. Zusätzlich sollten unmittelbar danach Steroide inhaliert werden. Tritt Atemnot auf, gehört auch Sauerstoff zur Inhalationspflicht. Erneut gilt – ärztliche Betreuung muss aufgesucht werden

Vorsicht beim Umgang mit Peroxid Gefahrgut

Da Stoffe der Gefahrgutklasse 5 Sauerstoff abgeben können, geht von ihnen das Risiko eines Brands oder einer Explosion aus. Das gilt sowohl für Vertreter der Unterklasse 5.1 als auch für Organische Peroxide als Gefahrgut der Unterklasse 5.2. Daher ist sowohl bei der Beförderung als auch bei der Lagerung Vorsicht geboten. Wer sich mit den gesetzlichen Regelungen zur Kennzeichnung und zum Transport vertraut macht und außerdem alle Sicherheitsmaßnahmen für den Schadensfall kennt, ist für den Umgang mit diesen Gütern bestens vorbereitet.

Alle wichtigen Informationen zum Umgang mit den Gefahrgutklassen 1-9 finden Sie in unserem großen Ratgeber für Gefahrgutklassen.

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