Gefahrgutklasse 3: entzündbare flüssige Stoffe
Um den Umgang mit Gefahrstoffen sowohl im Alltag als auch im Straßenverkehr sicherer zu machen, wurden entsprechende Materialien in verschiedene Gefahrgutklassen eingeteilt. Diese sind nach Gefährlichkeitsmerkmalen gegliedert und in neun ADR-Klassen differenziert. Welche Stoffe in der Gefahrgutklasse 3 enthalten sind, worauf bei der Kennzeichnung und Verpackung zu achten ist und welche gesetzlichen Vorgaben gelten, haben wir für Sie in diesem Blogbeitrag zusammengefasst.
Gefahrgutklasse 3: Definition
Ist von der Gefahrgutklasse 3 die Rede, dann handelt es sich um entzündbare Stoffe, die bei einem vorgegebenen hohen bzw. niedrigen Dampfdruck flüssig sind und einen Flammpunkt von 60 °C nicht überschreiten. Darüber hinaus dürfen sie bei einer Temperatur von 20 °C einen Druck von 1.013 mbar und bei einer Temperatur von 50 °C einen Druck von 3 bar nicht überschreiten. Übliche Beispiele für Stoffe dieser Klasse sind etwa Benzin und Alkohol.
Flammpunkt
Zu den wichtigsten Einteilungskriterien gehört der bereits erwähnte Flammpunkt. Dieser gibt die niedrigste Temperatur an, bei welcher sich ein brennbarer, flüssiger Gefahrenstoff noch entzünden kann. Das liegt hauptsächlich am Dampf-Luft-Gemisch, welches bei flüssigen Stoffen flüchtig – und nicht selten hoch brennbar – ist. Der Flammpunkt wird zumeist bei einem Druck von 1.013 mbar angegeben und darf bei Stoffen der Gefahrgutklasse 3 die Grenze von 60 °C nicht überschreiten.
Hoher Dampfdruck
Zusätzlich werden Gefahrgüter dieser ADR-Klasse hinsichtlich ihres Dampfdrucks eingeteilt. Hierbei kann zwischen einem hohen und einem niedrigen Dampfdruck unterschieden werden. Von einem hohen Dampfdruck ist die Rede, wenn hohe Außentemperaturen herrschen und diese den Dampfdruck des Gefahrstoffes ebenfalls erhöhen. Es entsteht ein Verdunstungsprozess, sodass sich der Stoff flüchtig verhält und die Brandgefahr steigt.
Niedriger Dampfdruck
Äquivalent wird der niedrige Dampfdruck bestimmt. Sinkt die Außentemperatur, so sinkt auch der Dampfdruck von Stoffen der Gefahrgutklasse 3. Der natürliche Verdunstungsprozess wird verlangsamt, weshalb sich das Gas weniger schnell verbreiten kann.
Weitere Eigenschaften entzündbarer flüssiger Stoffe
Hinzu kommen weitere Eigenschaften, die entzündbare flüssige Stoffe mit sich bringen können und die bei der Gefährdung dieser ADR-Klasse nicht vergessen werden dürfen. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Stoffe ein hoch entzündbares Luft-Gas-Gemisch ausbilden, das insbesondere in geschlossenen Räumen in Kombination mit Feuer zu einer Explosion führen können. Einige der Stoffe sind außerdem giftig und/oder ätzend, was in den einzelnen Klassifizierungscodes der Gefahrgutklasse differenziert wird.
Klassifizierungscodes der ADR-Gefahrgutklasse 3
Bei Gefahrgut ist es außerdem elementar, dass die Klassifizierungscodes sowohl angegeben als auch beim Transport deutlich sichtbar sein müssen. Diese Kennzeichnung dient dazu, die Gefahren des Stoffes gut sichtbar zu verdeutlichen – so gilt etwa „T“ für giftig oder „F“ für entzündlich. Bei Gefahrgut der Klasse 3 wird in die folgenden Klassifizierungscodes unterschieden:
Klassifizierungscode | Gefährende Eigenschaft |
D | Desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
FC | Entzündbare flüssige Stoffe, ätzend |
F | Entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr |
F1 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C |
F2 | Entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden |
F3 | Gegenstände, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten |
F4 | Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunktes erwärmt und zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden |
F5 | Stoffe mit einer Zündtemperatur von weniger als 200 °C |
FT1 | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
FT2 | Entzündbare flüssige Stoffe, giftig - Einsatzgebiet in der Schädlingsbekämpfung |
Verpackungsgruppen der Gefahrgutklasse 3
Aber nicht nur die Klassifizierungscodes, sondern auch die Verpackungsgruppen müssen angegeben werden, wenn es um die Deklaration und den Transport von Gütern der Gefahrgutklasse 3 geht. Hierbei werden drei Gruppen differenziert, die sich wie folgt aufteilen:
- VG I: Von Stoffen dieser Verpackungsgruppe geht eine hohe Gefahr aus. Außerdem liegt ihr Siedebeginn unter 35 °C, wodurch weitere Vorkehrungen nötig werden können
- VG II: Bei diesen Stoffen handelt es sich um Güter mit mittlerer Gefahr. Ihr Flammpunkt ist kleiner als 23 °C, jedoch liegt der Siedebeginn bereits über 35°C
- VG III: Schließlich gibt es noch die dritte Verpackungsgruppe, die sich durch eine niedrige Gefahr der Stoffe definiert. Der Flammpunkt der Güter liegt jeweils zwischen 23 °C und 60 °C mit einem Siedebeginn über 35 °C
Darüber hinaus müssen Verpackungsgruppen kodiert werden, wodurch bestimmte Anforderungen an die Verpackung per se definiert werden. Hierbei kann in eine X-Kodierung, eine Y-Kodierung und eine Z-Kodierung unterschieden werden.
Gesetzliche Regelungen bezüglich Gefahrgut der Klasse 3
Im Umgang mit der Gefahrstoffklasse 3 gibt es mehrere gesetzliche Regelungen, deren Einhaltung Pflicht ist. Diese beziehen sich sowohl auf die Vorgaben für den Arbeitgeber als auch auf Schutzbestimmungen und die Aufbewahrung. Vor allem die folgenden Regelungen sollten dabei unbedingt berücksichtigt werden:
- Gefahrenstoffrecht (Allgemeines Gefahrstoffrecht, Chemikaliengesetze und Spezielles Gefahrstoffrecht (etwa Pflanzenschutzrecht und Lebensmittelrecht))
- Gefahrstoffverordnung
- Europäische Gefahrstoffrichtlinien
- Gefahrgutverordnung für die Straße und Eisenbahn (GGVSEB)
Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe
Im Umgang mit Gefahrstoffen aller Art – also auch mit solchen der Gefahrgutklasse 3 – gelten darüber hinaus einige Schutzmaßnahmen, deren Einhaltung zur Eingrenzung des Risikos beiträgt. Vor allem die Technische Regel TRSG 500 gibt etwa an, wie die Gefahrenbeurteilung ausfallen sollte und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Dazu gehören beispielsweise diese:
- Geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitsmittel samt Wartung
- Beschränkung der Zahl der Exponierten sowie der Expositionsdauer und -höhe
- Beschränkung der Gefahrstoffe am Arbeitsplatz auf die erforderliche Menge
- Innerbetriebliche Kennzeichnung und eine Implementierung von geeigneten Verfahren und Methoden zur Lagerung und Entsorgung
- Erneute Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und das Ergreifen geeigneter, weiterer Schutzmaßnahmen
Lagerung von Stoffen der Gefahrgutklasse 3
Stoffe der Gefahrgutklasse 3 gehören zu den brennbaren Flüssigkeiten, was eine geteilte Eigenschaft mit den Klassen 6,1 bis 8 darstellt. Daher ist auch hier bei der Lagerung darauf zu achten, dass keine tatsächliche Gefährdung entstehen kann. Neben der Kennzeichnung nach der geltenden Kennzeichnungsverordnung BGBl II Nr. 101/1997 müssen etwa auch die folgenden Faktoren auf das Gefahrgut abgestimmt werden:
- Mögliche Lagerverbote, die etwa in Ausfahrten, Durchgängen und Schleusen gelten
- Passende Regale und Stapel, die nicht über die höchstzulässige Tragkraft hinausgehen
- Passende Verpackungen samt Kennzeichnung der entsprechenden Verpackungsgruppe
- Implementierung von bruchsicheren Behältern
- Eine ausreichend hohe bzw. ausreichend niedrige Lagertemperatur
Gefahrgutklasse 3: Die vorgeschriebene Kennzeichnung
Laut der Gefahrgutverordnung für die Straße und Eisenbahn (GGVSEB) müssen außerdem spezielle Kennzeichnungen für Gefahrgüter verwendet werden, die jeweils für bestimmte Stoffe gelten. Dafür gibt es sowohl Gefahrgutzettel als auch Gefahrgutetiketten, die bei einem Gefahrguttransport sichtbar befestigt sein müssen.
Die Gefahrzettel beinhalten eine bestimmte Farbe, Form und ein Gefahrsymbol nach GHS, das auf der oberen Hälfte abgebildet sein muss. Auch diese Symbole sind genormt und sehen wie folgt aus:
Piktogramm | Kodierung | Signalwort | Beispiele |
GHS01 - Explosive Stoffe | Gefahr | instabile explosive Stoffe,selbstentzündliche Stoffe | |
GHS02 - Entzündbare Stoffe und Gemische | Achtung oder Gefahr | entzündbare, pyrophore, selbsterhitzungsfähige Gase | |
GHS03 - Entzündend und oxidierend wirkende Stoffe und Gemische | Gefahr | entzündend (oxidierend) wirkend | |
GHS04 - Unter Druck stehende Gase | Achtung | Gase unter Druck, verdichtete, verflüssigte, gelöste Gase | |
GHS05 - Stoffe mit hautätzender, augenschädigender sowie metallschädigender Wirkung | Achtung oder Gefahr | metallkorrosiv wirkende Stoffe | |
GHS06 - Akut toxische Stoffe | Achtung oder Gefahr | akute Toxizität | |
GHS07 - Gesundheitsgefahr | Achtung | hautreizend, augenreizend | |
GHS08 - Systemische Gesundheitsgefährdungen | Achtung oder Gefahr | diverse Gesundheitsgefahren, z. B. haut-, lungen- und augenschädigend | |
GHS09 - Umwelt- Gewässergefährdend | Achtung oder ohne Signalwort | umwelt- und gewässergefährdend |
Gefahrgutetiketten
Darüber hinaus kommen noch Gefahrgutetiketten ins Spiel, die wiederum in drei Kategorien eingeteilt werden können: Orangene Gefahrgutzeichen für explosive Stoffe, weiße Zeichen für giftige und ansteckende Stoffe sowie gelbe Tafeln für entflammbare Stoffe. Auch die Gefahrgutetiketten müssen beim Transport zur Kennzeichnung verwendet werden.
Gefahrzettel für Gefahrguttransport
Der Gefahrzettel für den Transport von Gütern der Gefahrgutklasse 3 verfügt auf der oberen Hälfte über das GHS-Symbol der Flamme, während auf der unteren Hälfte die Zahl 3 vermerkt ist. Gegebenenfalls wird dort auch der Buchstabe der Verträglichkeitsklasse vermerkt. Ein solcher Gefahrzettel lässt sich online einfach als Aufkleber kaufen.
Maßnahmen im Schadensfall
Kommt es dennoch zu einem Schadensfall, sollte möglichst schnell gehandelt werden. Da es sich bei Stoffen der Gefahrgutklasse 3 um entzündbare flüssige Substanzen handelt, sind die folgenden Sofortmaßnahmen angebracht:
- Entfernung aller möglicher Zündquellen im Umkreis
- Verhindern eines Eindringens in die Kanalisation und/oder tieferliegende Räume mithilfe einer passenden Abdeckung
- Einatmen allfälliger Dämpfe vermeiden
- Bekämpfung kleinerer Brände mit einem Feuerlöscher
- Ausziehen und Entsorgen von kontaminierter Kleidung
- Verständigung des Rettungsdienstes bei direktem Verschlucken
Gefahrgutklasse 3: richtiger Umgang
Damit von Gütern der Gefahrgutklasse 3 keine tatsächlichen Gefährdungen ausgehen, ist ein richtiger Umgang Pflicht. Neben einer passenden Kennzeichnung und Lagerung gehört dazu auch die Einhaltung aller gesetzlicher Vorschriften und das Ergreifen von Sofortmaßnahmen im Schadensfall.
FAQ‘s
In der Gefahrgutklasse 3 werden entzündliche und flüssige Gefahrstoffe zusammengefasst, wodurch die Lagerung und der Transport normiert werden kann. Sie gehört zu den ADR-Klassen, die von 1 bis 9 reichen.
Typische Beispiele für Stoffe dieser Klasse sind etwa Benzin und Alkohol. Aber auch einige flüssige Metalle können zur ADR-Klasse 3 gezählt werden.
Für die Gefahrgutklasse 3 kommen drei verschiedene Verpackungsgruppen infrage, die sich auf die ausgehende Gefahr des Stoffes und auf den Siede- und Flammpunkt beziehen. Von Stoffen für die Verpackungsgruppe 3 (VG III) geht nur eine geringe Gefahr aus.