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Gefahrgutklasse 4: entzündbare feste Stoffe

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2022-02-24 09:32:00 / Ratgeber
Gefahrgutklasse 4: entzündbare feste Stoffe - Entzündbare feste Stoffe: die Gefahrgutklasse 4 | MedSolut

Um die ausgehende Gefahr von verschiedenen Gütern klassifizieren zu können und passende Vorgaben für Lagerung und Transport zu erstellen, werden diese in unterschiedliche Gefahrgutklassen eingeteilt.

Die Gefahrgutklasse 4 gehört dabei zu den größten Vertretern – sie beinhaltet entzündbare feste Stoffe. Darin werden außerdem drei Unterklassen kategorisiert. Was unter die Gefahrgutklasse 4 fällt, welche Kennzeichnung notwendig ist und worauf im Verkehr und im Schadensfall geachtet werden muss, lesen Sie hier.

Welche Substanzen fallen unter die Gefahrgutklasse 4?

In der Gefahrgutklasse 4 werden entzündbare feste Stoffe zusammengefasst, die fest, selbstzersetzlich und desensibilisierend explosiv sein können. Unter „desensibilisierend explosiv“ versteht man feste oder flüssige explosive Stoffe, die phlegmatisiert werden, damit ihre explosiven Eigenschaften unterdrückt werden können. Das bezweckt, dass eine Massenexplosion vermieden werden kann und sie gleichzeitig in einem geringen Tempo abbrennen, damit sie nicht der Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ zugeordnet werden. Hinzu kommen Unterklassen, in denen auch selbstentzündliche Stoffe sowie solche, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden, inkludiert sind.

Dadurch ergibt sich eine recht extensive Liste, weshalb die Gefahrgutklasse 4 auch als umfangreichster Vertreter dieser Kategorisierung nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gilt. Als Beispiele für Stoffe dieser Klasse können etwa die folgenden genannt werden:

Substanz Einordnung/Unterklasse Wo kommt der Stoff im Alltag vor?
Zündhölzer 4.1 z.B. Streichhölzer
Schwefel 4.1 z.B. Kunstdünger
Aluminiumpulver 4.1 z.B. für die Herstellung von Farben und Lacken im Modellbau
Kohle 4.2 z.B. Grillkohle auf pflanzlicher Basis
Fischmehl 4.2 z.B. bestimmte Fischabfälle
Phosphor 4.2 z.B. in Pflanzenschutzmitteln
Calcium 4.3 z.B. als Nahrungsergänzung
Zinkstaub 4.3 z.B. in Batterien
Natrium 4.3 z.B. als Nahrungsergänzung

Übrigens gibt es noch eine Reihe weiterer Gefahrgutklassen nach ADR, die von der Gefahrgutklasse 1 bis zur Gefahrgutklasse 9 reichen.

Die meisten Klassen (wie Gefahrgutklasse 3) sind im Vergleich dazu deutlich weniger umfangreich, was den optimalen Umgang mit der Gefahrgutklasse 4 nicht immer einfach macht – im Zweifelsfall muss hierbei auf den reellen Stoff eingegangen werden, da die Überkategorie zu extensiv für spezielle Anforderungen sein kann.

Unterklassen der entzündbaren festen Stoffe

Wie die meisten anderen Gefahrgutklassen, wird auch die Klasse 4 in weitere Unterklassen differenziert. Diese reichen von der Unterklasse 4.1 über die Unterklasse 4.2 bis hin zur Unterklasse 4.3 und zeichnen sich durch die folgenden Eigenschaften aus:

Unterklasse 4.1

In der Unterklasse 4.1 sind entzündbare feste Stoffe zu finden, die selbstzersetzliche und desensibilisierte explosive Eigenschaften haben. Sie gelten als leicht entzündlich und können bereits durch einen Funkenflug oder durch Reibung einen Brand verursachen. Außerdem gehören Stoffe, die sich durch Kontakt mit Verunreinigungen oder durch außergewöhnlich hohe Temperaturen exotherm zersetzen, ebenfalls in diese Kategorie.

Ein weiterer wichtiger Vertreter sind explosive Stoffe, die entweder mit Wasser oder Alkohol befeuchtet wurden oder genügend Plastifizierungs- bzw. Inertisierungsmittel enthalten, dass die explosiven Eigenschaften unterdrückt werden. Als übliche Beispiele für Gemische und chemische Stoffe der Unterklasse 4.1 gelten Schwefel, Zündhölzer, Kautschukreste und Aluminiumpulver. Ausgenommen sind hingegen Stoffe, die die Eigenschaften der Gefahrgutklasse 1 erfüllen, organische Peroxide darstellen oder deren Zersetzungswärme bei weniger als 300 Joule pro Gramm liegt.

Unterklasse 4.2

Die Unterklasse 4.2 beinhaltet selbstentzündliche Stoffe und umfasst sowohl feste als auch flüssige Mischungen und Lösungen. Als Kriterium gilt, dass sich der Stoff in Berührung mit Luft bereits innerhalb von fünf Minuten entzünden kann. Ebenso zählen Vertreter zu dieser Kategorie, die in Berührung mit Luft selbsterhitzende Eigenschaften zeigen, da sich diese Stoffe in größeren Mengen über einen langen Zeitraum entzünden können. Als typische Beispiele lassen sich weißer Phosphor, Fischmehl, Kohle, metallisches Eisen oder auch Firnisse nennen.

Diese sogenannten pyrophoren Stoffe werden in der Unterklasse 4.2 zusätzlich in verschiedene Verpackungsgruppen unterteilt, was die Identifizierung im Schadensfall leichter macht. Dies wirkt sich auch auf die Vorgaben bei der Lagerung aus. Es werden die Verpackungsgruppe I (selbstentzündlich), II (selbsterhitzungsfähig) und III (weniger selbsterhitzungsfähig) unterschieden.

Unterklasse 4.3

Dritter im Bunde ist die Unterklasse 4.3, zu der Gegenstände und Stoffe gehören, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase bilden. In Kombination mit Luft entsteht so ein explosionsfähiges Gemisch. Allein die Hitze bei der Gemisch-Wasser-Reaktion reicht bei einigen Stoffen bereits aus, um eine Entzündung des entstandenen Gases zu bewirken.

Als Beispiele für die Unterklasse 4.3 können Natrium, Calcium, Zinkpulver und Nebenprodukte aus der Aluminiumherstellung genannt werden. Wie auch bei der Unterklasse 4.2 werden zusätzliche Verpackungsgruppen differenziert, die sich nach dem Gefährlichkeitsgrad einteilen. Für diese Unterklasse sind das die Verpackungsgruppe I (heftige Reaktion), II (leichte Reaktion) und III (langsame Reaktion).

Problematik im Verkehr

Insbesondere im Verkehr bietet die Gefahrgutklasse 4 einige Herausforderungen, die schnell problematisch werden können. Durch die selbstzersetzenden, entzündlichen oder sogar explosiven Eigenschaften muss auf eine angemessene Verpackung bei Behältnissen und Transportmitteln geachtet werden: Diese müssen eine ADR-Zulassung besitzen. Darüber hinaus gilt eine gesetzlich verpflichtende Kennzeichnung (etwa durch GHS-Zeichen) und ständige Überprüfungen.

Außerdem muss über eine Standardausrüstung bei Gefahrguttransporten verfügt werden, die laut ADR beispielsweise Warnwesten und Warndreiecke, geeignete Feuerlöscher, persönliche Schutzkleidung sowie ein tragbares Beleuchtungsgerät und Ladungssicherungsmittel enthalten muss. Zusätzlich ist ein ADR-Schein für den Lkw-Fahrer notwendig.

Kennzeichnung der Gefahrgutklasse 4

Für die Gefahrgutklasse 4 muss im Transport eine passende Kennzeichnung erfolgen, sodass direkt zugeordnet werden kann, welche Gefahren von den jeweiligen Stoffen und Gemischen ausgehen. Insbesondere die GHS-Zeichen sind hierfür maßgeblich, aber auch die einzelnen Schilder für die Unterklassen 4.1 bis 4.3. Beides muss gut sichtbar an den Behältern sowie außen am Lkw befestigt werden.

Übrigens darf auch nicht jeder Lkw-Fahrer entsprechende Gefahrgüter transportieren. Stattdessen dürfen nur solche Fahrer eingesetzt werden, die einen ADR-Schein in einer ADR-Schulung erworben haben. Sie müssen darüber hinaus über eine spezielle ADR-Ausrüstung verfügen und hinsichtlich des Verhaltens im Schadensfall sowie der richtigen Abfahrtskontrolle eingewiesen worden sein.

Verhalten im Schadensfall

Durch die unterschiedlichen Eigenschaften der einzelnen Güter in den Unterklassen 4.1 bis 4.3 ist auch das Verhalten in einem Schadensfall nicht immer gleich. Wichtig ist, auf die jeweiligen Eigenschaften der Stoffe einzugehen und einige grundlegende Verhaltensweisen für entzündliche Stoffe zu berücksichtigen. Die folgende Übersicht kann als Orientierung gelten:

  • Unterklasse 4.1: Kommt es zu einem Schadensfall mit Stoffen dieser Unterklasse, muss auf die Verwendung von Wasser beim Löschen verzichtet werden. Ansonsten könnten dadurch die explosiven Fähigkeiten des Gefahrguts gefördert werden.
  • Unterklasse 4.2: Da das verschüttete Gefahrgut selbstentzündlich ist, muss mit besonderer Vorsicht vorgegangen werden. Bei einem Ladungsaustritt im Zuge eines Transports sollte nicht nur äußerste Achtsamkeit gelten, sondern auch ein passendes Trockenlöschmittel verwendet werden. Wasser darf zum Löschen niemals zur Anwendung kommen.
  • Unterklasse 4.3.: Auch bei Stoffen dieser Kategorie gilt, dass sich Wasser auf keinen Fall zum Löschen eignet. Stattdessen muss ein Speziallöschmittel verwendet werden. Dazu gehören beispielsweise Spezialpulver oder trockener Sand. Halten Sie entsprechende Gefahrenstoffe im Schadensfall unbedingt von Zündquellen fern.

Die Gefahrgutklasse 4 ist die umfangreichste Gefahrenklasse

Die Gefahrgutklasse 4 gehört nicht nur zu den umfangreichsten Vertretern nach ADR, sondern beinhaltet auch einige Stoffe, die im Alltag häufig anzutreffen sind. In den drei Unterklassen werden a) entzündbare feste, b) selbstentzündliche Stoffe und 3c) Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzündliche Gase bilden, zusammengefasst.

Nicht zuletzt deswegen ist es für die Lagerung und den Transport elementar, dass auf angemessene Sicherheitsvorkehrungen, Kennzeichnungen und Fachwissen gesetzt wird. Nur so können Sie den jeweiligen Gefährlichkeitsmerkmalen optimal gerecht werden.

FAQ

Die Gefahrgutklasse 4 fasst entzündbare Stoffe zusammen, die wiederum in drei Unterklassen eingeteilt sind. Dazu gehören entzündbare feste Stoffe (Unterklasse 4.1), selbstentzündliche Stoffe (Unterklasse 4.2) sowie Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden (Unterklasse 4.3). Als häufige Beispiele lassen sich etwa Schwefel, Kohle und Natrium nennen.

Zu den entzündbaren festen Stoffen gehören jene Gefahrgüter, die bereits durch einen Funkenflug entzündet werden oder bei Reibung einen Brand verursachen können. Hinzu kommen selbstzersetzliche Stoffe, die bei hohen Temperaturen oder bei Verunreinigung zu einer stark exothermen Zersetzung neigen. Außerdem können Sauerstoff oder Wasser zu einer Entzündung führen.

Mit Gefahrenklassen wird angegeben, welche Art von Gefahr für die menschliche Gesundheit, Gefahr für die Umwelt oder physikalischer Gefahr von einem bestimmten Gemisch oder chemischen Stoff ausgeht. Neben Gefahrenklassen gibt es noch die Gefahrenkategorien, die für eine feinere Unterteilung sorgen. Wichtig werden Gefahrenklassen übrigens dann, wenn es um den Transport von Gefahrgütern geht.

Gefahrstoffe bilden wiederum die Grundlage für die Kategorisierung von Gefahrklassen und beinhalten Gemische und chemische Stoffe, die bei der Verwendung (oder auch Herstellung) eine schädigende Wirkung auf Mensch und/oder Umwelt haben können. Hinzu kommen Stoffe mit einem vorgegebenen Grenzwert und solche Erzeugnisse, die nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) vorgegebenen Kriterien entsprechen.

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