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Ätzende Stoffe: alle Infos zur Gefahrgutklasse 8

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2021-11-18 14:33:00 / Ratgeber
Ätzende Stoffe: alle Infos zur Gefahrgutklasse 8 - Ätzende Stoffe: alle Infos | MedSolut

Mit dem Begriff „ätzende Stoffe“ ist wahrscheinlich jeder schon einmal in Kontakt gekommen, denn es handelt sich hierbei um eine Stoffgruppe, die in jedem Haushalt gefunden werden kann. Ätzende Stoffe werden in der Gefahrgutklasse 8 gruppiert und hinsichtlich ihrer Eigenschaften eingeteilt. Wie die Einstufung aussieht, welche Gesundheitsgefahren von ihnen ausgehen und was es hinsichtlich Lagerung und Umgang zu wissen gibt, wurde in diesem Blogbeitrag kompakt zusammengefasst.

Ätzende Stoffe: Definition

Ist von ätzenden Stoffen die Rede, so handelt es sich um Substanzen mit einer Ätzwirkung. Das bedeutet, dass sie Oberflächen angreifen und lebendes Gewebe zerstören können, weshalb Vorsicht im Umgang mit ihnen geboten ist. Die Art der Stoffe kann sich dabei unterscheiden: So lassen sich sowohl ätzende Säuren als auch Laugen dieser Gruppe zuordnen. Diese sind entweder organischer oder anorganischer Natur.

Ätzende Stoffe können in allen drei üblichen Aggregatzuständen vorliegen, sodass sie entweder fest, flüssig oder gasförmig sind. Am gefährlichsten sind zumeist Flüssigkeiten, wenn diese die Haut benetzen: Dort wirken sie sofort und können großen Schaden anrichten. Gase hingegen müssen sich erst auf dem Gewebe verteilen.

Als bekannte Beispiele für ätzende Stoffe können etwa Salzsäure, Schwefelsäure, Seifenlauge und Natronlauge genannt werden. Viele Vertreter begegnen uns ständig im Alltag – so zählen beispielsweise auch Abflussreiniger, Essigsäure, Ammoniak oder Chlor für die Wasseraufbereitung dazu.

Wichtige Einstufungen ätzender Stoffe

Um ätzende Stoffe der Gefahrgutklassen in die Gefahrgutklasse 8 einteilen zu können, werden verschiedene Einstufungen verwendet. Während früher die Einstufung nach der Stoffrichtlinie maßgeblich war, sind heute insbesondere die GHS/CLP und die Gefahrgutrichtlinien elementar.

1. Einstufung nach GHS/CLP

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die auch als CLP-Verordnung bezeichnet wird, gehört zu den EU-Chemikalienverordnungen und bildet zusammen mit der GHS-Kennzeichnung (global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien) die wichtigste Grundlage für Kennzeichnung und Umgang mit ätzenden Stoffen. Sie trat 2019 in Kraft. Nach dieser Vorgabe werden die folgenden Unterscheidungen gemacht:

Hautätzend

Das GHS-Symbol für „Hautätzend“ unterteilt sich in drei Kategorien. Dazu gehören „Hautätzend 1A“ (Ätzwirkung auf die Haut innerhalb von 3 Minuten), „Hautätzend 1B“ (Ätzwirkung auf die Haut nach 3 Minuten bis 1 Stunde) und „Hautätzend 1C“ (Ätzwirkung auf die Haut nach 1 bis 4 Stunden)

Schwere Augenreizung/Augenschädigung

Darüber hinaus gibt es ein Piktogramm für ätzende Stoffe, die irreversible Augenschädigungen oder schwere Reizungen nach sich ziehen. Dieses ist mit der Kategoriebezeichnung „Kategorie 1: irreversible Schädigung am Auge“ versehen.

Metallkorrosive Eigenschaften

Die dritte Gruppe nach GHS/CLP sind schließlich ätzende Stoffe, die metallkorrosive Auswirkungen haben und daher keine toxische, sondern eine physikalische bzw. chemische Gefahr darstellen. Sie tragen den Vermerk „Kategorie 1: Korrosiv gegenüber Metallen„.

1. Einstufung nach Gefahrgutverordnung

Darüber hinaus gibt es eine Einstufung nach der geltenden Gefahrgutverordnung, die sich auf die Gefahrgutrichtlinien stützt. Darin sind für ätzende Stoffe der Gefahrgutklasse 8 verschiedene Verpackungsgruppen definiert, die insbesondere für die Lagerung und den Transport wichtig sind. Die Klassifizierung sieht wie folgt aus:

  • Verpackungsgruppe I: Ätzwirkung auf die Haut innerhalb von 3 Minuten
  • Verpackungsgruppe II: Ätzwirkung auf die Haut nach 3 Minuten bis 1 Stunde
  • Verpackungsgruppe III: Ätzwirkung auf die Haut nach 1 bis 4 Stunden
  • Verpackungsgruppe IV: Korrosiv gegenüber Metallen

2. Veraltete Einstufung nach Stoffrichtlinie

Bis 2015 galt übrigens die Richtlinie 67/548/EWG, die ätzende Stoffe ebenfalls nach vorgegebenen Kriterien eingeteilt hat. Dabei wurden metallkorrosive Stoffe nicht berücksichtigt. Auch Güter mit irreversiblen Einflüssen auf die Augen waren nicht enthalten. Unter der Bezeichnung „Stoffrichtlinie“ galten damals die folgenden Kategorien:

Bezeichnung Beschreibung Kriterium
R35 Verursacht schwere Verätzungen Beim Aufbringen auf die gesunde Haut wird das Hautgewebe nach einer Einwirkzeit von höchstens 3 Minuten in seiner gesamten Dicke zerstört
R34 Verursacht Verätzungen Beim Aufbringen auf die gesunde Haut wird das Hautgewebe nach einer Einwirkzeit von 4 Stunden in seiner gesamten Dicke zerstört
R34 Verursacht Verätzungen Organische Peroxide

Gesundheitsgefahren ätzender Stoffe

Nicht zuletzt wegen der mitunter stark gesundheitsgefährdenden Eigenschaften sollten spezielle Vorsichtmaßnahmen im Umgang mit ätzenden Stoffen gelten. Ansonsten können diese zu ausgeprägten Gewebezerstörungen und bleibenden Gesundheitsschäden führen. Vergleicht man ätzende Säuren mit Laugen, sind Vertreter der zweiten Kategorie im Regelfall der schlimmere Übeltäter. Die Gesundheitsgefahren lassen sich in die folgenden Bereiche einteilen:

  • Haut: Leichte Hautreizungen (beispielsweise durch Rötung sichtbar) bis hin zu schweren Schädigungen der Haut. Auch darunterliegendes Gewebe kann erreicht werden, was zu einer Bildung von Nekrose führen kann.
  • Augen: Insbesondere Spritzer von flüssigen ätzenden Stoffen können die Augen stark gefährden. Mögliche Folgen sind neben Reizungen auch schwere Verätzungen, die sogar zur Erblindung führen können.
  • Atemwege: Gase, Dämpfe und Aerosole mit ätzender Wirkung können hingegen die Atemwege angreifen und zu Atemwegsreizungen und/oder schweren, akuten Erkrankungen führen. Als Beispiel für eine chronische Lungenerkrankungen infolge einer Ätzung kann ein toxisches Lungenödem mit Atemnot genannt werden.

Eigenschaften von ätzenden Stoffen: C1 bis C11

Obwohl die Ätzwirkung auf Oberflächen und lebendes Gewebe die Kerneigenschaft von ätzenden Stoffen ist, können sie noch weitere Charakteristika aufweisen. Deswegen können Vertreter dieser Stoffgruppe in weitere Untergruppen eingeteilt werden:

C1 bis C4: saure ätzende Stoffe

Die Stoffgruppen C1 bis C4 beinhalten Stoffe mit saurem Charakter, sodass der pH-Wert jeweils unter 7 liegt:

  • C1: anorganische flüssige Stoffe
  • C2: anorganische feste Stoffe
  • C3: organische flüssige Stoffe
  • C4: organische feste Stoffe

C5 bis C8: basische ätzende Stoffe

Dem gegenüber stehen Stoffe der Gruppen C5 bis C8, die wiederum einen basischen Charakter aufweisen. Der pH-Wert liegt folglich über 7:

  • C5: anorganische flüssige Stoffe
  • C6: anorganische feste Stoffe
  • C7: organische flüssige Stoffe
  • C8: organische feste Stoffe

C9 bis C11: sonstige ätzende Stoffe

Nicht jeder ätzende Stoff ist entweder eine Säure oder eine Lauge. Passen die Stoffe in keine der vorangegangenen Kategorien, werden sie in den Gruppen C9 bis C11 untergebracht:

  • C9: flüssige Stoffe
  • C10: feste Stoffe
  • C11: Gegenstände

Weitere Klassifizierungen

Darüber hinaus gibt es noch weitere Klassifizierungen, die sich beispielsweise auf die entzündbaren und selbsterhitzungsfähigen Eigenschaften mancher Stoffe beziehen. Diese sehen bei ätzenden Stoffen wie folgt aus:

Klassifizierung Eigenschaften
CF ätzende entzündbare Stoffe
CF1 flüssige Stoffe
CF2 feste Stoffe
CS ätzende selbsterhitzungsfähige Stoffe
CS1 flüssige Stoffe
CS2 feste Stoffe
CW ätzende Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
CW1 flüssige Stoffe
CW2 flüssige Stoffe
CO ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CO1 flüssige Stoffe
CO2 flüssige Stoffe
CT ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten
CT1 flüssige Stoffe
CT2 flüssige Stoffe
CT3 Gegenstände
CTF ätzende entzündbare giftige flüssige Stoffe
COT ätzend entzündend oxidierend wirkende giftige Stoffe

Bekannte ätzende Stoffe und Säuren

Obwohl uns ätzende Säuren und Laugen täglich begegnen, werden sie nicht immer direkt erkannt. Das liegt oftmals daran, dass viele dieser Stoffe unter Handelsbezeichnungen bekannt sind, sodass der tatsächlich Name in den Hintergrund gerät. Neben Säuren und Laugen sind auch weitere ätzende Stoffe davon betroffen.

Übliche Berührungspunkte mit ätzenden Säuren und Laugen sind zum Beispiel Reinigungsmittel – dort sind sie in vielen Fällen feste Bestandteile. Das gilt auch bei der Entfernung von fetthaltigen Rückständen, wofür zumeist Natronlauge zum Einsatz kommt. Ablagerungen lassen sich hingegen mit Säuren (wie Zitronensäure oder Essigsäure) entfernen.

Laugen

Übliche Handelsnamen von Laugen sind insbesondere die folgenden:

  • Natriumhydroxid: Ätzsoda, Ätznatron, Natronlauge, Seifenstein, Laugenstein oder Kaustische Soda
  • Kaliumhydroxid: Ätzkali, Ätzkalium, Kalilauge, Kalihydrat oder Kaustische Pottasche
  • Natriumcarbonat: Soda oder kohlensaures Natrium
  • Ammoniak: Ammoniumhydrat, Ammoniumhydroxid oder Salmiakgeist
  • Calciumoxid: Kalkerde, ungelöschter Kalk, gebrannter Kalk oder Ätzkalk
  • Calciumhydroxid: Löschkalk, Kalkmilch, Calciumdihydroxid oder Wiener Kalk

Säuren

Traditionell werden alle Säuren als Mineralsäuren bezeichnet, deren Salze in Mineralien vorkommen. Inzwischen hat es sich allerdings eingebürgert, dass nur drei Vertreter (Salzsäure, Schwefelsäure und Salpetersäure) unter diesem Begriff genannt werden. Bei üblichen Mineralsäuren sehen die umgangssprachlichen Bezeichnungen wie folgt aus:

  • Salzsäure: Chlorwasserstoffsäure
  • Schwefelsäure: Batteriesäure, Vitrioöl, Akkumulatorsäure oder Oleum
  • Salpetersäure: Acidum nitricum
  • Flusssäure: Fluorwasserstoffsäure
  • Phosphorsäure: Ortho-Phosphorsäure
  • Perchlorsäure: Überchlorsäure oder Tetraoxochlorsäure

Für organische Säuren sollten diese Handelsnamen bekannt sein:

  • Ameisensäure: Methansäure, Hydrokarbonsäure, Formionsäure oder Acidum formicicum
  • Essigsäure: Ethansäure, Methylkarbonsäure, Eisessig oder Acidum aceticum

Weitere ätzende Stoffe

Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer ätzender Stoffe, die unter verschiedenen Namen geführt werden. So wird beispielsweise Wasserstoffperoxid als "aktiver Sauerstoff" bezeichnet, wenn er in bestimmten Produkten verwendet wird. Das gilt auch für Aktivchlor, was üblicherweise Natriumhypochlorit oder Chlorbleichlauge darstellt.

Umgang mit ätzenden Stoffen

Um sich und andere zu schützen, gelten im Umgang mit diesen Stoffen besondere Vorkehrungen. Dazu gehört es, dass weder ein Haut- noch ein Augen- oder Lungenkontakt entstehen darf, weshalb passende Schutzkleidung Pflicht ist. Hinzu kommen wichtige Grundsätze der Prävention, um auch Unfällen bestmöglich vorbeugen zu können. Diese Maximen sind in der Gefahrstoffverordnung gesetzlich verankert.

Schutzkleidung

Die persönliche Schutzkleidung (PSA) gehört zu den elementaren Bestandteilen im Umgang mit Gefahrenstoffen und darf natürlich auch bei ätzenden Säuren und Laugen nicht fehlen. Das gilt sowohl für den direkten Kontakt als auch bei einem Aufenthalt im Gefahrenbereich. Die PSA umfasst diese Elemente:

  • Augenschutz: Gestellbrillen mit Seitenschutz bzw. Korbbrillen
  • Gesichtsschutz: Vollmaske mit Mehrbereichsfilter gegen Gase, Dämpfe und Aerosole sowie Gesichtsschutz (Visier) bei Spritzgefahr
  • Handschutz: Schutzhandschuhe aus beständigem Kunststoff
  • Körperschutz: Schürzen und Stiefel (abhängig vom Ausmaß der Gefährdung)

Zusätzlich gilt, dass sowohl der Arbeitsplatz als auch die Arbeitsmittel sauber zu halten sind. Diese Hygiene verhindert, dass Verunreinigungen entstehen können. Auch müssen Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel jederzeit getrennt vom Arbeitsbereich aufbewahrt werden, damit diese mit den ätzenden Stoffen nicht in Kontakt kommen können.

Grundsätze der Prävention

Bei der Auswahl von passenden Schutzmaßnahmen steht die Verhütung von Gefährdungen an oberster Stelle. Diese ist in der Gefährdungsbeurteilung mit der Rangfolge "STOP" versehen, die es einzuhalten gilt:

Buchstabe Bezeichnung Erklärung
S Substitution Können gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche Stoffe ersetzt werden, muss das Arbeitsverfahren entsprechend angepasst werden. Auch für den Ersatzstoff oder ein etwaiges Ersatzverfahren muss eine neue Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
T Technische Maßnahmen Minimierung der Menge an Gefahrenstoffen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind. Darunter fallen geschlossene Systeme, Belüftungen und Absaugungen.
O Organisatorische Maßnahmen Reduktion der Anzahl an Beschäftigen, die den Gefahrenstoffen ausgesetzt sind. Hinzu kommen die Begrenzung der Gefahrenstoffmenge und Unterweisungen sowie Betriebsanweisungen.
P Persönliche Schutzkleidung Bei einer bestehenden Gefährdung ist eine persönliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu benutzen.

Lagerung ätzender Stoffe

Damit die Gefahr von ätzenden Stoffen bestmöglich minimiert werden kann, gelten auch für die Lagerung strenge Vorgaben. Diese betreffen sowohl die Lagerbehälter als auch die Umgebung. So gilt, dass die ortsfesten Behälter eine passende Kennzeichnung besitzen müssen und nicht über die maximal zulässige Füllhöhe befüllt werden dürfen.

Vorschriften für Lagerräume

Als Lagerräume kommen nur solche Bereiche infrage, die über dem Erdniveau liegen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass schwere Säuredämpfe austreten können, ohne sich zu verflüchtigen. Brandgefährliche Stoffe erfordern eine brandhemmende Ausführung der Wände, Böden, Decken, Fenster und Türen. Um eine Grundwassergefährdung auszuschließen, müssen außerdem flüssigkeitsdichte Auffangwannen vorhanden sein.

Säuren und Laugen dürfen übrigens nur dann in einem Raum gelagert werden, wenn dieser mit separaten Auffangwannen ausgestattet ist. Um die Ansammlung von gesundheitsgefährdenden Dämpfen zu vermeiden, muss jeder Raum ebenfalls über eine natürliche Belüftung verfügen. Bei einer Lagerung im Freien sind ein Schutz vor Witterungseinflüssen und eine Auffangwanne Pflicht.

Verbote für die Lagerung

Um einen hohen Sicherheitsstandard garantieren zu können, gibt es Verbote für bestimmte Lagerungen. So ist es etwa nicht erlaubt, ätzende Stoffe der Gefahrgutklasse 8 in Verkehrswegen, Arbeitsplätzen, Ausfahrten, Durchgängen, Treppen, Schleusen und Rampen aller Art zu lagern. Auch ein kurzfristiges Abstellen auf Stiegen oder Gängen ist streng untersagt.

Lagervorschriften

Außerdem gilt, dass die Behälter auf keinen Fall aufeinandergestellt werden dürfen, um Unfälle zu vermeiden. Die Lagervorschriften legen außerdem fest, dass ätzende Stoffe mit keinen weiteren Stoffen gelagert werden dürfen – einige Sicherheitsdatenblätter erlauben allerdings Ausnahmen. Es müssen Augenduschen oder Augenspülflaschen sowie eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern im Lager Um- und Abfüllarbeiten durchgeführt werden.

Kennzeichnung ätzender Stoffe

Bei der Kennzeichnung ist auf eine Eindeutigkeit und eine passende Gefahreinstufung zu achten, sodass auf den ersten Blick erkannt werden kann, dass eine Gefährdung vom Inhalt ausgeht. Um eine sichere Lagerung gewährleisten zu können, sollten diese Informationen auf den Behältern vermerkt sein:

  • Handelsbezeichnung sowie chemische Bezeichnung
  • Daten zur Lieferfirma (etwa Name und Anschrift)
  • Gefahrenbezeichnung, Gefahrensymbole, Piktogramme und Kennbuchstaben
  • R-Sätze (Gefahrenhinweise)
  • S-Sätze (Sicherheitsratschläge)
  • Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (nach EG VO 1907/2007, der sogenannten REACH-Verordnung)

Beförderung von ätzenden Stoffen

Da es sich bei ätzenden Stoffen um Gefahrengüter handelt, ist auch die Beförderung mit einigen Vorschriften und gesetzlichen Regelungen versehen. Dazu zählen vor allem die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) einschließlich der ADR, RID und ADN sowie die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV) und viele weitere. Um ein Gefahrgut transportieren zu dürfen, muss es mit einem Gefahrzettel und einer UC-Nummer versehen werden.

Die Gefahrzettel enthalten neben dem Piktogramm für die Gefahrgutklasse 8 auch Aufschriften in Zahlen und Buchstaben, die Hinweise auf weitere gefährdende Eigenschaften geben. Das wird dann wichtig, falls ein Unfall passieren sollte – nur so wissen die Rettungskräfte, mit welchen Gefahren zu rechnen ist. Darüber hinaus sind dicht abschließende und bruchsichere Gefäße erforderlich. Diese müssen ebenfalls die Bezeichnung des Stoffes, das entsprechende Piktogramm und etwaige weitere Kurzinformationen tragen.

Auch gibt es einige Stoffe, die gar nicht erst zur Beförderung zugelassen werden. Dazu zählen beispielsweise Gemische aus Salzsäure und Salpetersäure (UN-Nummer 1978) sowie chemisch instabile Gemische von Abfallschwefelsäure oder Nitriersäure. Gleiches gilt für Perchlorsäure und deren Gemische.

Ätzende Stoffe: der richtige Umgang

Um Gefährdungen zu vermeiden, ist der richtige Umgang mit ätzenden Stoffen unerlässlich – das beginnt beim Erkennen der Substanz und reicht von der Einstufung über die Lagerung bis hin zum Umgang und Transport. Ganz oben auf der Liste steht der Selbstschutz, sodass ein ausführliches Informieren vor dem Kontakt mit Stoffen der Gefahrgutklasse 8 von größter Relevanz ist.

FAQ

Ätzende Stoffe sind im Alltag ein ständiger Begleiter. Sie kommen beispielsweise in Reinigungsmitteln (wie Kalkentfernern, Boden- und Backofenreinigern) und in Hautpflegemitteln sowie in Getränken und Pools vor.

Obwohl nicht selten Salzsäure als "die stärkste Säure" bezeichnet wird, steht tatsächlich Hexafluorantimonsäure an der Spitze der Liste. Sie entsteht durch die Reaktion von Fluorwasserstoff und Antimin(V)-fluorid.

Bei der Aufbewahrung von ätzenden Stoffen ist nicht nur auf eine Eignung der Lagerbehälter zu achten, sondern auch auf die richtige Kennzeichnung. Dazu kommen Faktoren wie ein passender Lagerraum und etwaige Lagerverbote, die berücksichtigt werden müssen.

Als "ätzend" werden Stoffe bezeichnet, die Oberflächen zersetzen können und/oder lebendes Gewebe zerstören. Das bedeutet, dass sie einen gesundheitsschädigenden Effekt auf Augen, Haut und Atemwege haben.

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